(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.

 

(2)[1] Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.

 

(3[2] [Ab 01.01.2025: 2] ) 1Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150[3] [Ab 01.01.2025: §§ 20 bis 266] etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. 2§ 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Zählung anzuwenden bis 31.12.2024.
[3] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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