1 Rechtsform

 

Rz. 1

Als Rechtsform für den Prüfungsverband ist der eingetragene Verein vorgesehen. Abs. 1 Satz 2 ist durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) eingefügt worden. Eine andere Rechtsform als die des eingetragenen Vereins für einen Prüfungsverband ist mithin nunmehr ausdrücklich zulässig, jedoch nur dann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht des Verbandes vorliegt. Somit scheiden Kapitalgesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht als Rechtsform für einen Verband aus (Bauer, Genossenschaftshandbuch § 63 b RN 1b). Eine gemeinnützige GmbH böte nunmehr zwar eine mögliche Rechtsform, wäre jedoch nicht praktikabel. Die Gründung ist aufwendig, die Formalien für das Ein- und Ausscheiden eines Gesellschafters sind umfangreich. Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG; also auch eine GmbH & Co. KG) als Rechtsform für einen Verband kommen aus haftungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Prüfungsverbände könnten die Rechtsform der Genossenschaft wählen, müssten aber in ihrer Satzung sicherstellen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Hier stehen allerdings berufsrechtliche Gründe entgegen. Da alle Prüfungsverbände die Rechtsform des eingetragenen Vereins nutzen, dürfte § 63 b Abs. 1 Satz 2 keine große praktische Bedeutung erfahren.

2 Kreis der Mitglieder

2.1 Eingetragene Genossenschaften

 

Rz. 2

Korrespondierend mit § 55 besteht das Postulat, dass die Genossenschaften, die vom Prüfungsverband prüfungsmäßig betreut werden, Mitglieder des betreffenden Verbandes sein müssen. Selbstverständlich können aber auch eingetragene Genossenschaften Mitglied in anderen Genossenschaftsverbänden sein, ohne von diesen Verbänden geprüft zu werden, vgl. Doppelmitgliedschaft § 54 (Beuthien, § 63 b RN 2; Lang Weidmüller GenG § 63 b RN 6). Auch ausländische Genossenschaften sowie Europäische Genossenschaften können Mitglieder eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes werden (Bauer, § 63 b RN 6 und 6a).

2.2 Unternehmen und andere Vereinigungen mit mehrheitlicher Beteiligung von Genossenschaften

 

Rz. 3

Mitglieder können ferner Unternehmen oder andere Vereinigungen in anderer Rechtsform sein, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden. Der Begriff ›Unternehmen‹ ist dabei nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen; es kommen auch nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zusammenschlüsse in Betracht, wie Vereine, Körperschaften oder sonstige Gesellschaften (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 b RN 2). Für die Frage, ob sich das ›Unternehmen ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften‹ befindet, entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der Stimmrechte.

Während bei Kapitalgesellschaften dies regelmäßig der Kapitalmehrheit entspricht, richtet sich dies bei Personengesellschaften nach der Zahl der Gesellschafter, insbesondere derer die zur Geschäftsführung befugt sind (Beuthien, § 63 b RN 2).

2.3 Unternehmen und andere Vereinigungen im Dienste des Genossenschaftswesens

 

Rz. 4

Ein Unternehmen dient dem Genossenschaftswesen, wenn es dieses durch seinen Zweck oder seine Geschäftstätigkeit nachhaltig fördert (Bauer a. a. O. § 63 b RN 14). Dies beinhaltet das Erfordernis, dass das Unternehmen über die Förderung der eigenen Gesellschaft hinaus Leistungen für andere eingetragene Genossenschaften, für den genossenschaftlichen Verband oder für das Genossenschaftswesen allgemein erbringt (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 b RN 2; Mehrkens, BB 1983, S. 287 ff.).

Für die Wohnungsgenossenschaften kommen insbesondere Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen infrage z. B: Jugendzentren, Seniorenheime, -vereine, Nachbarschaftshilfeorganisationen, Mietervereine sowie auch im Zuge des Altschuldenhilfegesetzes gegründete Privatisierungsunternehmungen.

Auch für die Unternehmen im Dienste des Genossenschaftswesens ist es nicht erforderlich, dass es sich um einen erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Zusammenschluss von Personen handeln muss. Dagegen ist die Mitgliedschaft einzelner natürlicher Personen abzulehnen, da die nachhaltige Unternehmenseigenschaft und der Dienst im Sinne des Genossenschaftswesens nicht durch Vertrag oder Satzung verbindlich festgeschrieben sind (Mehrkens, BB 1983, S. 287 ff.; a. A. Bauer a. a. O. § 63 b RN 13, der auch nicht als Unternehmer tätige natürliche Personen als Verbandsmitglieder zulassen will).

2.4 Ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen

 

Rz. 5

Mit der Aufhebung des WGG durch das Steuerreformgesetz vom 25.07.1988 zum 01.01.1990 ist die bis dahin geltende Sonderregelung für die Verbandszugehörigkeit ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und von Organen der staatlichen Wohnungspolitik, die keine eingetragene Genossenschaft sind, entfallen (Art. 21 § 5). Nach der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Regelung des § 14 WGG musste jedes als gemeinnützig anerkannte Wohnungsunternehmen ohne Rücksicht auf seine Rechtsform einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören, der nach § 23 WGG zusätzlich als Prüfungsverband für gemeinnützige Wohnungsunternehmen zugelassen war. Für diese Unternehmen stellte § 162 unabhängig von § 63 Abs. 2 eine Rechtsgrundlage für die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft als freiwillige und kündbare Mitgliedschaft d...

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