(1) 1Die Prüfungsverbände, denen die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen gemäß § 14 angehören müssen, werden von dem Reichsarbeitsminister nach Anhörung der beteiligten obersten Landesbehörden bestimmt (zugelassen). 2Der Reichsarbeitsminister kann eine erteilte Zulassung nach Anhörung des Prüfungsverbands und der beteiligten obersten Landesbehörden wiederaufheben.

 

(2) 1Der Reichsarbeitsminister kann einen von ihm zugelassenen Prüfungsverband auflösen und die weitere Verwendung seines Vermögens regeln. 2Er kann die Mitglieder eines solchen Prüfungsverbands, auch ohne ihn aufzulösen, auf einen anderen Prüfungsverband mit Rechtswirksamkeit für die Beteiligten überführen.

 

(3) Der Reichsarbeitsminister bestimmt nach Anhörung der beteiligten obersten Landesbehörden für jeden zugelassenen Prüfungsverband einen örtlich abgegrenzten Gebietsteil des Deutschen Reichs als Prüfungsbezirk.

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