Rz. 5

Mit der Aufhebung des WGG durch das Steuerreformgesetz vom 25.07.1988 zum 01.01.1990 ist die bis dahin geltende Sonderregelung für die Verbandszugehörigkeit ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und von Organen der staatlichen Wohnungspolitik, die keine eingetragene Genossenschaft sind, entfallen (Art. 21 § 5). Nach der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Regelung des § 14 WGG musste jedes als gemeinnützig anerkannte Wohnungsunternehmen ohne Rücksicht auf seine Rechtsform einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören, der nach § 23 WGG zusätzlich als Prüfungsverband für gemeinnützige Wohnungsunternehmen zugelassen war. Für diese Unternehmen stellte § 162 unabhängig von § 63 Abs. 2 eine Rechtsgrundlage für die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft als freiwillige und kündbare Mitgliedschaft dar (BT-Drucks. 11/2157, S. 212, 213 Begründung SteuerRefG 1990 zu Art. 21 Nr. 4 Abs. 1).

Ein Neueintritt wurde jedoch nicht durch § 162 eröffnet; § 162 ist vielmehr lediglich eine Übergangsvorschrift. Im Übrigen werden die Beitrittsvoraussetzungen durch § 63 b Abs. 2 bestimmt.

 

Rz. 6

Durch die fortgesetzte Mitgliedschaft von ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden stellte sich die Frage ihrer Stellung innerhalb der Verbände, insbesondere ihrer satzungsmäßig zulässigen Rechte, vor allem Stimmrechte. Der gesetzliche Prüfungsverband ist auf die Belange der Genossenschaften zugeschnitten. Er soll die Erfüllung des Förderauftrages sicherstellen, die Selbstverwaltung unterstützten und die Interessen der Genossenschaften wahrnehmen (Großfeld/Nachtigäller DB 1997, 813 ff. (819) Bauer a. a. O. § 63 b RN 15a; Müller, § 63 b RN 7 a). Daraus folgt, dass der Prüfungsverband der ausschließlichen Willensherrschaft seiner genossenschaftlichen Mitglieder unterworfen sein muss (Müller, § 63 b RN 7 a). Soweit dieser Bereich der gesetzlichen Pflichtprüfung und damit verbundener Bereiche jedoch überschritten wird und in den Verbänden z. B. wohnungswirtschaftliche Interessen verfolgt und vertreten werden, ist eine satzungsmäßig verankerte Stimmrechtsmehrheit für die Genossenschaft zur Wahrung ihrer Selbstorganisation nicht erforderlich. Vielmehr sind auch die berechtigten Interessen der nicht genossenschaftlichen Mitglieder wahrzunehmen, zumal durch § 162 sowie § 63 b Abs. 2 gerade die Finanzierung der Verbände auch nach dem WGG sichergestellt sein soll (vgl. auch Begründung Reg E a. a. O., S. 454 ff.).

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