Wie ausgeführt, bestehen durchaus Handlungsspielräume bei den Behörden, diese gilt es zu nutzen. Es ist sicher rationeller, bereits bei der Beantragung der Unterkunftskosten oder im formellen Widerspruchsverfahren eine möglichst schnelle Entscheidung herbeizuführen, als den Weg über die Gerichte zu suchen. Zum Verständnis sei kurz skizziert, wie sich die Übernahme der nicht oder nicht vollen im Bescheid des Sozialamtes oder des Jobcenters zugestandenen Unterkunftskosten erreichen lässt.

Die Übernahme der Kosten erfolgt durch einen Bescheid. Gegen diesen können folgende Rechtsmittel eingelegt werden: Als Erstes ist der Widerspruch möglich. Wird er abgelehnt oder wird ihm nicht oder nicht ganz stattgegeben, kann vor dem Sozialgericht Klage erhoben werden. Sollte auch die Klage nicht erfolgreich sein, ist die Berufung zum Landessozialgericht möglich.

 

MUSTER: Widerspruch gegen einen Bescheid, in dem Unterkunftskosten nicht in voller Höhe anerkannt werden

[Anschrift Absender]

An das Jobcenter

[Anschrift]

Bescheid zum SGB II vom …, Nummer, Bedarfsgemeinschaft: …

Gegen oben genannten Bescheid lege ich hiermit

Widerspruch

ein.

Begründung: Soweit meine Unterkunftskosten nicht für angemessen erachtet werden, fehlt jegliche Begründung dafür. Bei dem Begriff der angemessenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach § 22 SGB II ist bei der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf den Einzelfall abzustellen.

Ich habe nicht die Möglichkeit zur sofortigen Senkung meiner Unterkunftskosten. Die von mir bewohnte Unterkunft ist die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare und auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zugängliche, somit sind schon deshalb die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und für eine Übergangszeit zu übernehmen. Weder wurde vom Jobcenter eine anzumietende konkrete Unterkunft zu angemessenem Mietzins benannt, noch wurde nachgewiesen, dass eine solche verfügbar ist (Schleswig-Holsteinisches LSG, 25.5.2005, L 6 B 52/05 AS ER; LSG NRW, 14.8.2005, L 19 B 28/05 AS ER). Ich habe mich, wie den beigefügten Unterlagen zu entnehmen ist, um eine preisgünstigere Wohnung bemüht, konnte jedoch bis jetzt keine solche finden.

Mir ist derzeit ein Umzug nicht möglich bzw. unzumutbar. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind deshalb zumindest für sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen.

[Datum, Unterschrift]

 

MUSTER: Widerspruch bei Einkommensanrechnung bei einer Haushaltsgemeinschaft

[Anschrift Absender]

An das Jobcenter

[Anschrift]

Bescheid zum SGB II vom …, Nummer, Bedarfsgemeinschaft: …

Gegen oben genannten Bescheid lege ich hiermit

Widerspruch

ein.

Begründung: Soweit Einkommen von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird, widerspreche ich dieser Anrechnung, da ich von dem Mitglied/den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine Leistungen erhalte. Soweit das Gesetz eine Vermutung aufstellt, wird diese durch meinen Vortrag widerlegt, dass ich keine Leistungen erhalte. Insofern obliegt dem Jobcenter die Beweislast, dass ich Leistungen erhalte. Zur Glaubhaftmachung, dass ich keine Leistungen erhalte, lege ich die Erklärung des Mitglieds/der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft vor. Im Übrigen ist für mich nicht nachvollziehbar, wie Sie die Anrechnung vorgenommen haben.

Nach Übersendung der Berechnung werde ich meinen Widerspruch weiter begründen.

[Datum, Unterschrift]

Zur Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels gilt eine Frist von einem Monat ab Zustellung des jeweiligen Bescheids. Wurde dieser nicht durch ein Einschreiben zugestellt, gilt er nach drei Tagen ab Zustellung zugestellt (Poststempel). Wird der Bescheid durch Einschreiben zugestellt, gilt als Tag der Zustellung im Zweifelsfall der Tag der Benachrichtigung. Wird das entsprechende Schreiben (Bescheid) nicht abgeholt, gilt zunächst einmal also der Tag der Benachrichtigung als Zustelltag.

Auch wer diese Frist versäumt, kann noch Rechtsmittel einlegen, muss aber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis stellen. Dieser Antrag ist innerhalb einer Woche zu stellen und entsprechend glaubhaft zu machen. Die betreffende Person muss darlegen, dass sie unverschuldet die Frist versäumt hat, zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts. Da nicht darauf vertraut werden kann, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird, empfiehlt es sich, zeitgleich beim Jobcenter oder Sozialhilfeträger einen Antrag auf Überprüfung des Bescheids, den man angreifen will, zu stellen. Es ist auszuführen, dass der Bescheid bei Erlass rechtswidrig war, da die Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewendet hat. Der Antrag auf Überprüfung kann innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Erlass des Bescheids gestellt werden.

Geht es darum, die Ungültigkeit einer Satzung geltend zu machen, ist in erster Instanz nach § 55a SGG das Landessozialgericht zuständig. Ein besonderes Problem besteht darin, dass die Gerichte übe...

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