2 Möglichkeiten

Einsicht in Grundbücher und Grundakten kann auf 2 Wegen erlangt werden: Zum einen über eine Antragstellung nach § 12 GBO, worüber das Grundbuchamt in einem justiziellen Verfahren entscheidet, ferner durch einen Antrag bei der zuständigen Justizverwaltungsbehörde, worüber diese eigenständig zu befinden hat. Diesen Dualismus macht eine neue Entscheidung des OLG München deutlich.

Nachgeschobene Gründe

Der Neffe einer bereits 1988 verstorbenen Miteigentümerin beantragte Grundbuch- und Grundakteneinsicht, um Informationen über Transaktionen aus den Jahren 1939 und 1996 zu erhalten. Das Grundbuchamt lehnte die Einsichtnahme nach § 12 GBO ab und führte aus, verwandtschaftliche Beziehungen eröffneten keinen Zugang zu Grundbüchern und Grundakten. Ein dingliches Recht werde nicht geltend gemacht. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, wobei er erstmals vorbrachte, er handle auch aus persönlichem Interesse, um vorherige Wohnanschriften von Verwandten und evtl. Verwandtschaftsverhältnisse zu recherchieren. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem OLG vor.

Kein berechtigtes Interesse

Das OLG München wies die Beschwerde zurück, soweit der Antragsteller ein Einsichtsrecht nach § 12 GBO geltend gemacht hat. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann. Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist vielmehr in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Diesen Anforderungen genüge hier das Vorbringen des Antragstellers in keiner Weise.

Schleichweg?

Dem Beteiligten geht es jedoch nicht nur um Fragen, die den öffentlichen Glauben des Grundbuchs betreffen, denn er macht auch geltend, aus rein persönlichem Interesse sei ihm Auskunft zu erteilen zur Klärung von vorherigen Wohnadressen der Verwandten sowie zur Frage, ob der Verkäufer gegebenenfalls mit der Familie verwandt sei. Insofern hat der Direktor des Amtsgerichts im Rahmen des Verwaltungsweges über diesen Teil des Einsichtsbegehrens zu entscheiden nach Nr. 3.4.3 der Bayerischen Geschäftsanweisung für die Behandlung der Grundbuchsachen (BayGBGA). Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus und sind nicht nebeneinander möglich.

Gericht muss differenzieren

Stützt der Beteiligte den Antrag auf Einsicht in verschiedene Unterlagen in den Grundakten zum Teil auf rechtliche oder wirtschaftliche, jedoch auch auf familiäre Gründe, ist es Sache des Gerichts zu unterscheiden, für welchen Teil des Einsichtsbegehrens das Grundbuchamt nach § 12 GBO zu entscheiden hat und für welchen Teil ggf. das Verfahren nach Nr. 3.4.3.1 BayGBGA durchzuführen ist.

(OLG München, Beschluss v. 27.3.2017, 34 Wx 46/17, dazu Wilsch, NZFam 2017 S. 375)

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