Unwirksame Verfügung vor Amtsantritt

Verfügung vor Amtsantritt

Hat der zum Testamentsvollstrecker Ernannte bereits vor Amtsantritt eine (daher) unwirksame Verfügung getroffen, wird diese nicht dadurch wirksam, dass der Ernannte später das Amt annimmt und damit die Verfügungsbefugnis erlangt.

OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.9.2016, 15 W 509/16, MDR 2017 S. 38)

Nachweis der Annahme des Amts gegenüber Grundbuchamt

Annahmezeugnis

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amts durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.

Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht aus.

(OLG Hamm, Beschluss v. 10.2.2017, 15 W 482/16)

Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber Grundbuchamt

Testamentsvollstreckerzeugnis

Der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann gegenüber dem Grundbuchamt nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden.

(OLG Hamm, Beschluss v. 27.5.2016, 15 W 209/16, MDR 2016 S. 1458; ebenso OLG München, Beschluss v. 30.9.2016, 34 Wx 339/16)

Mitwirkung bei Auflassung

Mitwirkung des Testamentsvollstreckers bei Auflassung infolge einer Erbauseinandersetzung

Eine Eintragung der Eigentümerstellung ins Grundbuch infolge einer Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB kann nur vorgenommen werden, wenn eine wirksame Auflassung nach § 925 BGB erfolgt und in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Das Grundstück ist dabei von der Erbengemeinschaft an den Erwerber oder gegebenenfalls vom Testamentsvollstrecker an den Erwerber aufzulassen.

(OLG München, Beschluss v. 5.12.2016, 34 Wx 442/16)

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