Leitsatz (amtlich)

§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB (Konvaleszenz) ist weder direkt noch analog anwendbar auf eine unwirksame Verfügung eines Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt. Daher wird die vor Amtsantritt getroffene unwirksame Verfügung des zum Testamentsvollstrecker Ernannten nicht dadurch wirksam, dass dieser später das Amt annimmt und damit die Verfügungsbefugnis erlangt.

 

Normenkette

BGB § 185 Abs. 1-2, § 2202

 

Verfahrensgang

AG Schwandorf (Aktenzeichen WB-8...-1...)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines Eigentumsumschreibungsantrags.

Mit notarieller Urkunde vom 23.10.2012 (URNr. 22.../201. Notar Dr. N. W.) übertrug D. L. seinem Sohn S. (geb...) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen im Grundbuch des AG Schwandorf für W. Blatt 82... (Flst. 2.../5..., 2.../5..., 2.../6...), Blatt 1... (Flst. 2.../6) und Blatt 1... (Flst. 5.../1..., 2.../6...) eingetragenen Grundbesitz. Die Beteiligten vereinbarten ein Rückforderungsrecht im Falle des Vorversterbens des Sohnes zugunsten der Eltern als Gesamtberechtigte.

Mit notarieller Urkunde vom 15.3.2013 setzte S. L. seine minderjährige Tochter H. S. als Alleinerbin ein, ordnete Testamentsvollstreckung an und bestimmte seine Mutter S. L. zur Testamentsvollstreckerin. Am 24.5.2013 verstarb S. L.

Mit notarieller Urkunde vom 28.5.2013 erklärte D. L., von seinem Recht der Rückforderung des mit Urkunde vom 23.10.2012 an seinen Sohn übertragenen Grundbesitzes, Gebrauch zu machen. S., handelnd im eigenen Namen und als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Testamentsvollstreckerin über den Nachlass ihres Sohnes, erklärte zugunsten ihres Ehemannes auf ihr Recht auf Ausübung des Rückforderungsrechts zu verzichten. Gleichzeitig erklärte sie, als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass ihres verstorbenen Sohnes S., die Erklärungen ihres Ehemannes entgegenzunehmen. Weiter vereinbarten die Beteiligten:

"Rückübereignung, Grundbuchanträge

Die Erben nach Herrn S. L. übertragen in Erfüllung des Rückforderungsrechts hiermit den in Abschnitt I. dieser Urkunde bezeichneten Grundbesitz an Herrn Di... L. zum Alleineigentum zurück. Die Vertragsschließenden sind über den vereinbarten Eigentumsübertrag einig. Sie bewilligen und beantragen Herrn D. L. als Alleineigentümer im Grundbuch einzutragen. Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung wird hiermit die Löschung der Rückauflassungsvormerkungen zugunsten von Herrn D. L. und Frau S.L. bewilligt und beantragt. (...)."

Mit Erklärung vom 30.10.2013, beim Nachlassgericht am 31.10.2013 eingegangen (Bl. 57d. Nachlassakten), erklärte die Beteiligte S. L. gegenüber dem AG - Nachlassgericht - die Amtsannahme.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. B. vom 19.11.2013, eingegangen beim AG Schwandorf am 20.11.2013, erklärte S. L. die Anfechtung des notariellen Testaments ihres Sohnes vom 15.3.2013, weil die Begünstigte H. S. nicht die leibliche Tochter ihres Sohnes sei. Dieser habe am 18.4.2013 die Vaterschaft angefochten.

Mit Beschluss vom 12.2.2014 stellte das Nachlassgericht die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins, der H. S. als Alleinerbin auswies, fest ohne Testamentsvollstreckervermerk unter sofortiger Aussetzung der Wirksamkeit des Beschlusses.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt N. vom 24.4.2014 beantragte S. L. die Bestellung eines Nachlasspflegers für den unbekannten Erben nach S.L.

Mit Beschluss vom 17.11.2014 ordnete das Nachlassgericht Schwandorf die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben nach S. L. an.

Mit notarieller Urkunde vom 14.1.2015 (URNr. 4.../201...) erklärten D. L., vertreten durch seine Kinder V. und A. L. sowie Rechtsanwalt E., handelnd als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben von S. L. erneut die Auflassung:

"Rückforderungsanspruch nach Ausübung des Rückforderungsrechts

Mit Ausübung des vertraglich vereinbarten Rückforderungsrechts durch Herrn D. L. in der Urkunde des Notars Dr. N., W., vom 28.5.2013, URNr... und Entgegennahme der Rückforderungserklärung durch Herrn Rechtsanwalt H. E.als Nachlasspfleger über den Nachlass des verstorbenen Sohnes von Herrn D. L., Herrn S. L., ist der Rückforderungsanspruch wirksam entstanden. Hierüber besteht Einvernehmen zwischen den Beteiligten.

Rückübereignung, Grundbuchanträge

Die Erben nach Herrn S. L., vertreten durch den Nachlasspfleger, übertragen in Erfüllung des Rückforderungsanspruchs hiermit den in Abschnitt I. dieser Urkunde bezeichneten Grundbesitz an Herrn D. L. zum Alleineigentum zurück.

Die Vertragsschließenden sind sich über den vereinbarten Eigentumsübertrag einig.

Sie bewilligen und beantragen, Herrn D. L. als Alleineigentümer im Grundbuch einzutragen."

Am 22.1.2015 verstarb D.L. und wurde gemäß notariellem Testament vom 28.5.2013 i.V.m. der Eröffnungsniederschrift des AG - ...

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