Ja oder nein?

Die Erbschaft fällt im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Wissen und Willen des Erben kraft Gesetzes an.[1] Der oder die Erben haben 2 Möglichkeiten: Sie können Erbschaft annehmen oder aber ausschlagen.[2]

Keine Einschränkungen

Die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft wollen gut überlegt sein. Sie können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden.[3] Weder die Annahme noch die Ausschlagung kann unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.[4]

Fehleinschätzungen bei Abgabe der Erklärung lassen sich eventuell durch deren Anfechtung korrigieren.[5]

[5] Eingehend Lange, ZEV 2023, 270.

3.1 Annahme

Formen der Annahme

Die Annahme der Erbschaft kann auf 3 verschiedenen Wegen erfolgen:

  • durch einseitige Erklärung des Erben gegenüber einem Nachlassbeteiligten (auch: Nachlassgericht),
  • durch schlüssiges Annahmeverhalten oder
  • durch Ablauf der Ausschlagungsfrist.[1]

Ob eine schlüssige Erklärung der Annahme vorliegt, ist bei Wertung aller Umstände des Einzelfalls anhand des Verhaltens des möglichen Erben zu ermitteln.

Im Übrigen sollte man bei der Bejahung einer Annahme durch konkludentes Verhalten im Zweifel zurückhaltend sein. Denn auch dem vorläufigen Erben, der sein Ausschlagungsrecht noch nicht verlieren möchte, steht die Verwaltung des Nachlasses zu. Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, bringen keine Annahme zum Ausdruck.[2]

Minderjähriger Erbe

Bei der Erbschaftsannahme eines Minderjährigen können und müssen Eltern als gesetzliche Vertreter ihres Kindes die entsprechende Erklärung abgeben. Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht.

Anfechtung

Bei einem Irrtum des Erben über die Überschuldung des Nachlasses ist eine Anfechtung der Erbschaftsannahme möglich.[3]

In einem solchen Fall hat das Nachlassgericht nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet.[4]

3.2 Ausschlagung

3.2.1 Form

Erklärung gegenüber dem Gericht

Die Erbschaftsausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form.[1] Die Willenserklärung wird mit dem Zugang bei dem Nachlassgericht wirksam.

Das Ausschlagungsrecht steht nur den Erben bzw. Erbeserben persönlich zu, nicht aber beispielsweise dem Nachlasspfleger.[2] Dies gilt gleichermaßen für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach §§ 1956, 1954 BGB.[3]

Bei einem Minderjährigen bedarf die Erklärung der öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften beider Eltern. Soll ein Elternteil den anderen vertreten, muss auch die Vollmacht öffentlich beglaubigt werden.[4]

Schlagen Eltern für ihre minderjährigen Kinder eine diesen zugewandte Erbschaft aus, bedürfen sie hierfür regelmäßig der familiengerichtlichen Genehmigung. Eine Ausnahme besteht, wenn die Erbschaft dem Minderjährigen erst infolge der Ausschlagung eines sorgeberechtigten Elternteils angefallen ist.[5]

Umstritten ist die Frage nach der Sittenwidrigkeit einer Erbausschlagung durch einen Sozialleistungsempfänger.[6]

3.2.2 Ausschlagungsfrist

Knappe Frist

Die Ausschlagung ist fristgebunden.[1]: Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Wochen. Sie beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Ausschlagungsfrist beginnt, wenn der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Grund seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt. Bei minderjährigen Erben kommt es auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter an.[2]

[2] Zu besonderen Aspekten bei unter Betreuung stehenden Personen vgl. Schönenberg-Wessel/Kaufmann, BtPrax 2021, 180.

3.2.3 Anfechtung der Ausschlagung

Keine übereilte Entscheidung!

Befand sich der Erbe bei der Abgabe seiner Erklärungen in einem Irrtum oder wurde er bedroht oder getäuscht, kann er die Ausschlagung (oder auch Annahme) der Erbschaft wie jede andere Willenserklärung anfechten.[1]

Allerdings stellt der Irrtum über die Werthaltigkeit des Nachlass...

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