Anfechtung durch Erblasser

Jahresfrist

Der Erblasser hat grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, sich von einem Erbvertrag einseitig zu lösen, der im Zusammenhang mit einer Verpflichtung des Erbvertragspartners steht. Eine davon ist die Anfechtung des Erbvertrags, insbesondere wegen Irrtums.[1] Sie kann nur binnen eines Jahres erfolgen.[2]

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.[3]

Anfechtung durch Dritte

Anfechtungsberechtigte

Doch andere betroffene Personen können ein Testament oder einen Erbvertrag anfechten: Zur Anfechtung ist jeder berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.[4]

 
Praxis-Beispiel

Anfechtung durch 2. Ehefrau

Hat der nach Scheidung wieder verheiratete Ehemann in einem während seiner ersten Ehe errichteten Testament seine erste Ehefrau als Erbin eingesetzt, kann seine im Testament nicht berücksichtigte zweite Ehefrau das Testament nach dem Tod ihres Ehemanns regelmäßig anfechten. Denn die Bestimmung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ihre Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung gelten sollen, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung eines Ehegatten fortbestehen sollte.[5]

Erbvertrag

Bei Erbverträgen ist eine besondere Regelung zu beachten: Die nach § 2080 BGB anfechtungsberechtigten Personen können den Erbvertrag aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.[6] Die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten wird nicht in entsprechender Anwendung von § 2285 BGB beschränkt.[7]

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