Schutz des überlebenden Ehegatten

Pflichtteilsstrafklauseln (auch Pflichtteilsverwirkungsklauseln) in gemeinschaftlichen Testamenten verfolgen allgemein das Ziel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Dabei will der Erblasser i. d. R. seinem Ehegatten auch und gerade die persönlichen Belastungen ersparen, die mit einer Auseinandersetzung mit dem (angeblich) Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind.[1]

 
Praxis-Beispiel

Pflichtteilsstrafklausel

"Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen den Pflichtteil fordern, so erhält es beim Tode des Letztverstorbenen ebenfalls nur den Pflichtteil."

Bei dieser Formulierung führt die bloße Aufforderung zur Nachbesserung des seitens des Pflichtteilsberechtigten vom Erben angeforderten Nachlassverzeichnisses i. d. R. noch nicht zur Verwirkung des Erbanspruchs nach dem Längstlebenden.[2]

Variante

Wird eine Pflichtteilsklausel von den Testierenden nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an den Empfang desselben geknüpft ("… ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat"), setzt die Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. Ohne einen solchen besteht kein Sanktionierungsgrund.[3]

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