Formfragen

Bei der Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten die Erklärung eigenhändig unterzeichnen (§ 2267 BGB).

Auch ein in 3 getrennten Urkunden errichtetes Ehegattentestament kann wirksam sein.[1]

Errichten Ehegatten auf einem Briefbogen zusammen 2 Einzeltestamente, in welchen sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, und zerschneiden sie den Bogen dann dergestalt, dass die Verfügungen sowohl getrennt als auch wieder zusammengesetzt ein einheitliches Testament ergeben, liegt ein gemeinschaftliches Testament vor. Das Zerschneiden stellt keine Widerrufshandlung dar.[2]

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