Wille eindeutig?

Die Person des Erben muss vom Erblasser so bestimmt sein, dass sie allein aufgrund seiner in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Willensäußerung festgestellt werden kann. Eine Auslegung anhand von Textteilen, die andere Personen verfasst haben, ist unzulässig.[1]

Auch das "Jonglieren" mit Fachausdrücken kann zur Verwirrung beitragen und zur Unwirksamkeit des Testaments führen.

 
Praxis-Beispiel

Unklares Testament

Streit um richtigen Erbschein

Der Erblasser hatte ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, das folgenden Wortlaut hat:

"Mein Testament – Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner Testament" erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel."

Die Witwe meint, ihr verstorbener Ehemann habe sie damit zur Alleinerbin bestimmt. Sie hat daher beantragt, ihr zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs einen Erbschein auszustellen, der sie als Alleinerbin ausweist. Der Nachlass bestehe im Wesentlichen aus einem bebauten Grundstück, das dem Erblasser allein gehört habe. Dem sind jedoch die beiden Kinder des Erblassers aus erster Ehe entgegengetreten. Sie vertreten die Auffassung, das Testament enthalte keinen hinsichtlich der Erbfolge auslegungsfähigen Inhalt, und haben einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, nach dem sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je ¼ Anteil und die Ehefrau zu ½ Anteil Erben des Erblassers seien.

"Berliner Testament"

Das OLG Hamm teilt diese Auffassung: Der wirkliche Wille des Erblassers lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen. Was er unter einem "Berliner Testament" verstand, erschließt sich aus diesem Text nicht; insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, dass der Erblasser die Ehefrau zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte. Da er offensichtlich nicht wusste, dass ein "Berliner Testament" nicht als Einzeltestament errichtet werden kann, sondern nur als gemeinschaftliches Testament, das abzuschließen Eheleuten nach § 2269 BGB vorbehalten ist, kann nicht festgestellt werden, welche Vorstellungen er inhaltlich mit einem Berliner Testament verband.[2] Überdies hat er nicht andeutungsweise im Testament geschrieben, wer ihn beerben sollte, geschweige denn, ob als Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe, und was geschehen soll, wenn der Fall der Wiederverheiratung eintritt.[3]

Bestimmung durch Dritte

Auch eine Bestimmung des Erben durch Dritte ist unwirksam (vgl. § 2065 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige Bestimmung durch Dritte

  • So ist eine letztwillige Verfügung nichtig, mit der der Erblasser denjenigen zum Erben eingesetzt hat, der "sich bis zu meinem Tode um mich kümmert"[4]

    , oder denjenigen, der "den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat"".[5]

  • Auch die testamentarische Anordnung "wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich alles", ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser.[6]
[2] Zum "Berliner Testament" vgl. unten Abschnitt 1.2.4.
[4] OLG München, Beschluss v. 22.5.2013, 31 Wx 55/13, NJW 2013, 2977 mit kritischer Anm. Horn/Kroiß, dazu auch NJW-Spezial 2013, 520.
[5] OLG Köln, Beschluss v. 14.11.2016, 2 Wx 536/16, FGPrax 2017, 41; ähnlich OLG München Beschluss v. 25.9.2023, 33 Wx 38/23 e, ZEV 2023, 824.

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