Verfahrensgang

Notariat Pfullendorf (Beschluss vom 09.10.2014; Aktenzeichen NG 126/2013)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Z. 1 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Notariats Pfullendorf - Nachlassgericht - vom 9.10.2014 - NG 126/2013, wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Z. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 300.000 EUR

 

Gründe

I. Die Lebensgefährtin des Erblassers, die Beteiligte Z. 1, hat am 8.10.2014 die Einziehung des Erbscheins vom 18.7.2013 - NG 126/2013, beantragt, wonach die Adoptivmutter des Erblassers, die Beteiligte Z. 2, entsprechend ihrem Erbscheinsantrag des selben Tages als gesetzliche Alleinerbin ihres Sohnes ausgewiesen ist.

Die Beteiligte Z. 1 beruft sich auf ein Schriftstück vom 1.3.2002, aus dem sich ergebe, dass sie als testamentarische Alleinerbin eingesetzt worden sei.

Mit Beschluss vom 9.10.2014 wurden die Erbscheinseinziehung abgelehnt und nach Rechtsmitteleinlegung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 15.10.2014 die Akten ohne Abhilfe mit Schreiben des selben Tages dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig gem. §§ 353, 58 ff. FamFG, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Denn zu Recht hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins abgelehnt und der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung vom 9.10.2014 verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

Lediglich ergänzend und vertiefend wird darauf hingewiesen, dass der erteilte Erbschein gem. § 2361 Abs. 1 BGB nur einzuziehen ist, wenn er unrichtig ist. Dies wäre der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind, insbesondere weil eine erneute Überprüfung nicht die im Erbschein ausgewiesene Erbenstellung ergibt, etwa bei unrichtiger Angabe der Erben oder der Erbteile, beim Übersehen von Erbberechtigten oder eines Testaments oder auch im Falle einer nachträglichen anderen rechtlichen Beurteilung (Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2361 BGB Rz. 2, m.w.N.).

Als letztwillige Verfügung hat die Beteiligte Z. 1 die Kopie einer handschriftlich verfassten Generalvollmacht vom 1.3.2002 vorgelegt, in der lediglich entsprechend ihren Angaben die folgenden Worte vom Erblasser selbst geschrieben wurden: "bevollmächtige ... in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen." Hinzugefügt wurde: "allein Erbin bei Tod danach ... Unterschrift", wobei dieser Text im Schriftbild nicht übereinstimmt mit den vorherigen vom Erblasser stammenden Schriftzeichen, sondern offensichtlich mit denen der Beteiligten Z. 1, die den übrigen Text geschrieben hat. Auf der Rückseite sind verschiedene Schriftproben des Namenszugs des Erblassers enthalten.

Selbst wenn unterstellt wird, dass der zuvor wiedergegebene Text trotz des total unterschiedlichen Schriftbildes insgesamt vom Erblasser herrührt, kann die Beschwerdeführerin hieraus nicht die formgültige Errichtung eines handschriftlichen Testaments zu ihren Gunsten herleiten.

Die zwingende Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 i.V.m. § 2231 BGB, wonach das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zu errichten ist, muss vom Erblasser eingehalten werden. Ein Verstoß gegen § 2247 Abs. 1 BGB bewirkt die Nichtigkeit des Testaments gem. § 125 BGB, selbst wenn die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung feststehen. Die Eigenhändigkeit soll bezwecken, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, der durch die Einhaltung der Form angehalten wird, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, um dann seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Außerdem dient die Form dazu, Entwürfe und Vorüberlegungen von der maßgebenden Verfügung abzugrenzen. Schließlich soll sie die Echtheit der Erklärung sicherstellen und nach Möglichkeit auch die Selbständigkeit des Erblasserwillens verbürgen. In ihrer Gesamtheit sollen die verschiedentlichen Zwecke ein verantwortliches Testieren fördern und Streitigkeiten über den Testamentsinhalt vermeiden (Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2231 BGB Rz. 1, § 2247 BGB Rz. 3 und 7; je m.w.N.).

Die Formvorschrift hat der Erblasser nicht beachtet, indem er den Text überwiegend von der Beteiligten Z. 1 schreiben ließ.

Der oben zitierte vom Erblasser eigenhändig geschriebene Textteil ergibt aber entgegen ihrer Auffassung unter der notwendigen Negierung des übrigen Textteiles allein nicht den Sinn, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerbin eingesetzt werden sollte. Denn die Person des Erben muss vom Erblasser so bestimmt sein, dass sie allein aufgrund seiner in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Willensäußerung festgestellt werden kann (Weidlich in Palandt, a.a.O., § 1937 BGB Rz. 7, § 2065 BGB Rz. 7; OLG München NJW 2013, 2977, zu § 2065 Abs. ...

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