Kurze Fristen

Grundsätzlich unterliegen erbrechtliche Ansprüche[1] der 3-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren solche Ansprüche nur noch ausnahmsweise in 30 Jahren, nämlich Ansprüche aus den §§ 2018, 2130, 2362 BGB sowie deren Hilfsansprüche (Auskunftsansprüche).[2] Gleiches gilt für einen Wertermittlungsanspruch.[3]

Eine Ausnahme besteht nach § 199 Abs. 3a BGB zudem für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzen: Sie verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. Denn Klarheit über die tatsächlichen Voraussetzungen zahlreicher erbrechtlicher Ansprüche kann oftmals erst viele Jahre nach dem Erbfall gewonnen werden, etwa die Kenntnis des Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmers vom Tod des Erblassers, die Entdeckung eines Testaments oder die Klärung des Verbleibs einzelner Nachlassgegenstände.[4]

Beginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB.).

Wirkung der Verjährung

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Alsdann ist es also seiner freien Entscheidung überlassen, ob er nach Eintritt der Verjährung den Anspruch noch erfüllen oder die Leistung verweigern will. Der Anspruch des Gläubigers bleibt bestehen. Der Schuldner kann jedoch die Einrede der Verjährung erheben.

Ansprüche der Miterben

Der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung ist nach wie vor unverjährbar (§ 2042 i. V. m. § 758 BGB). Dazu zählt ebenfalls der Anspruch auf Verteilung des Überschusses gemäß § 2047 Abs. 1 BGB. Unklar ist, ob dies auch für die aus einer Auseinandersetzungsvereinbarung fließenden Ansprüche gilt. Daher sollte die Frage der Verjährung in dem Vertrag ausdrücklich geregelt werden.[5]

[1] Eingehend zum seit 1.1.2010 geltenden Recht Küpper ZEV 2010, 397; Sarres, ZEV 2010, 292; vgl. auch Löhnig, FamRZ 2009, 2053.
[3] OLG München, Urteil v. 8.3.2017, 20 U 3806/16, BeckRS 2017, 103967, dazu NJW-Spezial 2017, 360, auch zur Verjährungshemmung.
[4] Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 199 Rn. 54 unter Hinweis auf BR-Drs. 96/08, 27.
[5] Holtmeyer, ZEV 2013, 53, 54 m. w. N.

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