Schaden für Masse­gläubiger

Des Weiteren haftet der Insolvenzverwalter gegenüber dem Massegläubiger, wenn eine vom Verwalter begründete Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden kann und der Verwalter dies hätte erkennen können (§ 61 InsO).[1] Auch hierzu entschied der BGH[2]:

  • Eine Haftung nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten; Pflichten zum Schutz der Massegläubiger für die Zeit danach können sich aus §§ 53 ff. i. V. m. § 60 InsO ergeben.
  • Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.
  • § 61 InsO gewährt (nur) einen Anspruch auf das sog. negative Interesse. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn der Verwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB).

Diese Schadensersatzansprüche verjähren in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den die Ersatzpflicht begründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 62 InsO).

Zwangsverwalter geht leer aus

Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenzmasse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hatte. Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters.[3]

Wohnungs­eigentum

Der Verwalter haftet nicht bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Masseunzulänglichkeit: Ihn trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Wohngeldansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Neumasseschuld bevorzugt zu befriedigen sind.[4] Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen uneinbringlicher Hausgeldforderungen bei unterlassener Freigabe des Wohnungseigentums.[5]

Haftung bei Gesamt­schaden

Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich um einen Gesamtschaden i. S. d. § 92 InsO.[6] Entsprechende Schadensersatzansprüche können nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Abgrenzung

Dies gilt jedoch nur, wenn die Gesamtheit der Gläubiger betroffen ist. Massegläubiger hingegen müssen ihre Schadensersatzansprüche gegen den früheren Insolvenzverwalter selbst geltend machen.

 
Praxis-Beispiel

Fehlende Prozessführungsbefugnis des neuen Verwalters

Ein Insolvenzverwalter hatte im Rahmen des Betriebs der Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begründet, die aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden konnten. Nachdem er abberufen und über sein Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurden Forderungen der Massegläubiger gegen ihn aus der Betriebsfortführung bei der Schuldnerin in Höhe von rund 193.000 EUR zur Tabelle festgestellt. Der neue Verwalter verlangte nun von dem Haftpflichtversicherer seines Vorgängers Ausgleich der Schadensersatzansprüche, die den Massegläubigern gegen den früheren Verwalter aus § 61 InsO zustehen.

Doch der BGH[7] befand:

Bei dem Schadensersatzanspruch aus § 61 wegen Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten handelt es sich um einen Individualanspruch, den die geschädigten Massegläubiger während des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter geltend machen können. Jedoch ist hierzu nicht der neue Verwalter gemäß § 92 InsO prozessführungsbefugt. Denn der auf dem Vertragsschluss mit dem früheren Verwalter beruhende finanzielle Nachteil der Neugläubiger betrifft nur diese persönlich, nicht dagegen die Gesamtheit der Gläubiger. Ziel der Klage ist mithin nicht die Anreicherung der Masse.

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