Pflichtver­letzung?

Zum einen ist er allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt (§ 60 InsO).

Beispiele

Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Verwalter

  • schuldnerfremde Sachen veräußert,
  • ungeeignete Mitarbeiter des Schuldnerunternehmens als Erfüllungsgehilfen einsetzt oder
  • es unterlässt, der Masse zustehende Forderungen einzuziehen.

Voraus­setzungen

Inzwischen hat der BGH[1] eingehend zu Voraussetzungen und Umfang einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO Stellung genommen:

  • Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt, etwa durch Befriedigung nicht vorrangiger Gläubiger.
  • Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein Einzelschaden, der von den Gläubigern (bereits) während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann.
 
Praxis-Beispiel

Haftung bei Vermietung an einen unzuverlässigen Untermieter

Der Insolvenzverwalter hatte eine vom Schuldner angemietete Immobilie an einen unzuverlässigen Untermieter für eine bestimmte Zeit weitervermietet, ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Es kam, wie es kommen musste: Der Endnutzer räumte die Geschäftsräume nicht und zahlte auch keine Miete, vielmehr ging er selber pleite. Der Vermieter nahm daher den Insolvenzverwalter in Regress – überwiegend mit Erfolg:

Nach Ansicht des BGH[2] hat der Verwalter durch sein Verhalten den Rückgabeanspruch des aussonderungsberechtigten Vermieters gefährdet; dies kann seine persönliche Haftung begründen.

Haftungs­umfang

Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten, haftet er nicht ohne Weiteres auf vollen Schadensersatz (also einschließlich Mietausfall), sondern grundsätzlich nur auf den Ersatz des sog. negativen Interesses: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn der Insolvenzverwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB).[3]

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