Ausnahme bei Verfügungen

Dies gilt allerdings grundsätzlich nicht bei Verfügungen über einen Nachlassgegenstand, die gemäß § 2040 Abs. 1 BGB nur von allen Erben gemeinschaftlich erfolgen können.

Definition und Beispiele

Unter Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder verändert werden. Hierzu zählen die Erteilung einer Löschungsbewilligung, Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, Zustimmung einer Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümerin zur Veräußerung des Erbbaurechts, Bestellung eines Grundpfandrechts.

Fraglich ist, ob die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein Nachlassgrundstück durch die Mehrheit der Miterben wirksam ist.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung eines Mietvertrags

2 von 3 Miterben kündigten einen noch vom Erblasser abgeschlossenen Mietvertrag über ein Nachlassgrundstück. Danach entbrannte der Streit darüber, ob diese Kündigung wirksam war. Entscheidend war hier die rechtliche Einordnung: Handelt es sich bei der Kündigung um eine Verfügung über den Nachlassgegenstand oder um eine bloße Verwaltungsmaßnahme?

Diese Streitfrage entschied nun der BGH: Die Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.[1]

Begründet wird dieser Vorrang des § 2038 BGB damit, dass auch der Abschluss des Mietvertrags mit Stimmenmehrheit möglich sei. Die überstimmten Miterben seien hinreichend dadurch geschützt, dass die Mehrheitsentscheidung den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen müsse. Der überstimmte Miterbe muss sich notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Maßnahme zur Wehr setzen.

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