Strengere Haftung der Erben

Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich aus dem ungeteilten Nachlass zu befriedigen (§ 2046 Abs. 1 BGB). Verletzen die Miterben diese Pflicht, indem sie den Nachlass ohne vorherige Schuldentilgung unter sich aufteilen, haften sie den Nachlassgläubigern verschärft. Jeder Miterbe haftet für die ganze Forderung mit seinem ganzen Vermögen, sodass sich der Nachlassgläubiger an den Miterben halten kann, der die besten Vollstreckungsaussichten bietet. Mit der Teilung gibt es keinen Nachlass und keinen Miterbenanteil mehr: Beide Vermögensmassen sind verschmolzen.[1]

 
Hinweis

Unzureichende Aufklärung durch Notar

Der Notar muss bei einer Erbauseinandersetzung die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten feststellen und auch klären, wer diese nach der Erbteilung begleichen soll. Belehrt er über die haftungsrechtlichen Folgen der Nachlassteilung nicht umfassend, kann er disziplinarrechtlich belangt werden.[2]

Erwerb durch Versteigerung

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein Miterbe in der Teilungsversteigerung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück erworben hat, das der Erblasser einem anderen Miterben vermacht hatte. Trotz des Erwerbs des Grundstücks zu Eigentum durch Zuschlag in der Versteigerung ist dieser Miterbe aufgrund seiner gesamtschuldnerischen Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten verpflichtet, das Grundstück zur Erfüllung des Vorausvermächtnisses dem anderen Miterben zu übertragen.[3]

Haftung mit der Quote

Jedoch kann der Miterbe auch hier nach den allgemeinen Vorschriften ebenso wie der Alleinerbe eine Haftungsbeschränkung herbeiführen, wenn auch nur noch eingeschränkt. In den Fällen der §§ 2060, 2061 BGB kann er nach der Auseinandersetzung seine Haftung zwar nicht auf sein nachlassfreies Vermögen, wohl aber auf einen seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit beschränken.[4]

[1] OLG Celle, Urteil v. 23.8.2016, Not 3/16, BeckRS 2016, 125574.
[2] BGH, Beschluss v. 24.7.2017, NotSt(Brfg) 2/16, ZEV 2018, 29 m. Anm. Litzenburger.
[3] BGH, Urteil v. 15.10.1997, IV ZR 327/96, NJW 1998, 682; zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses vor Teilung des Nachlasses vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 11.3.2021, 12 U 1634/20, dazu Roth, NJW-Spezial 2022, 7.

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