Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung eines Gläubigeraufgebotsverfahrens gem. § 2061 BGB durch das Nachlassgericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Gläubigeraufgebot gem. § 2061 BGB handelt es sich weder um eine Nachlasssache im Sinne des § 342 Abs. 1 FamFG noch um eine Aufgebotssachen im Sinne der §§ 433 ff. FamFG.

2. Gegen die Zurückweisung des an das Nachlassgericht gestellten Veröffentlichungsantrages durch den Rechtspfleger findet nicht die Beschwerde nach §§ 59 ff. FamFG, sondern nur die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG statt.

 

Normenkette

BGB § 2061; FamFG § § 59 ff., §§ 342, § 433 ff.; RPflG § 11 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Bet. hat mit Schriftsatz vom 5.7.2016 unter Vorlage einer Kopie eines ihn als Miterben ausweisenden Erbscheins vom 2.9.2013 bei dem AG beantragt, einen Text öffentlich bekanntzumachen, in welchem Gläubiger des Nachlasses des Erblassers gemäß § 2061 BGB aufgefordert werden, ihre Forderungen bei der Verfahrensbevollmächtigten oder dem AG Bergisch Gladbach anzumelden. Der Rechtspfleger des AG hat den Antrag durch Beschluss vom 29.7.2016 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren nach § 2061 BGB sei privat und nicht vom Gericht durchzuführen. Hiergegen hat der Bet. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3.8.2016 Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger des AG hat mit Beschluss vom 8.9.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Vorlageentscheidung ist aufzuheben, da nicht das Oberlandesgericht, sondern der Richter/die Richterin des AG zur Entscheidung berufen ist.

Der mit "Beschwerde" überschriebene Schriftsatz vom 3.8.2016 ist nicht als Beschwerde in einer Nachlasssache als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 59 ff. FamFG, sondern als (Rechtspfleger-)Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen, weil eine Beschwerde, über die das OLG zu entscheiden hätte, nicht statthaft ist.

Denn es handelt sich bei der vom Ast. erstrebten Veröffentlichung des Gläubigeraufgebots nicht um eine Nachlasssache nach § 342 Abs. 1 FamFG. Eine Aufgabenzuweisung an das NachlassG im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG enthält § 2061 BGB lediglich insoweit, als die Entgegennahme der Forderungsanmeldung eines Gläubigers betroffen ist. Eine Beteiligung des Nachlassgerichts auch an der vorausgehenden Veröffentlichung des Aufgebots sieht die Bestimmung hingegen nicht vor; diese muss der Miterbe bei den dort aufgeführten Veröffentlichungsorganen selbst veranlassen (Zimmermann ZErb 2011, 259).

Ebenso wenig handelt es sich um eine Aufgebotssache im Sinne der §§ 433 ff. FamFG, da diese Vorschriften nur Verfahren erfassen, in welchen das Gericht öffentlich zur Anmeldung auffordert, wie etwa bei dem Nachlassgläubigeraufgebot nach § 1970 BGB (§§ 454 ff. FamFG). Gegenstand der vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Regelung des § 2061 BGB hingegen ist ein Privataufgebot (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2061 Rn. 1).

Da mithin die Beschwerde als Rechtsmittel gegen die zurückweisende Entscheidung des Rechtspflegers nicht gegeben ist, ist allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9835595

FGPrax 2016, 231

ZEV 2017, 42

MDR 2016, 1457

Rpfleger 2017, 215

ErbR 2017, 180

NJW-Spezial 2017, 40

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