Kommt ein Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben nicht zustande und hat der Erblasser keine Anordnungen getroffen, erfolgt die Auflösung des Nachlasses nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln (§§ 2046 ff., 752 ff. BGB).

Schuldentilgung

Zunächst sind aus dem Nachlassvermögen alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu diesem Zweck ist der Nachlass, soweit erforderlich, durch Verkauf von Nachlassgegenständen in Geld umzusetzen.

Versteigerung des Grundstücks

Muss ein Grundstück veräußert werden und einigen sich die Miterben nicht über den Verkauf, so kann ein Miterbe die Teilungsversteigerung des Grundstücks betreiben. Hierzu bedarf es keines Vollstreckungstitels. Es genügt der Antrag beim Vollstreckungsgericht[1] unter Vorlage eines Grundbuchauszugs und eines Erbscheins.[2]

Verteilung des Überschusses

Sind Nachlassschulden nicht vorhanden oder bereits getilgt, so ist das Nachlassvermögen unter den Miterben nach dem Verhältnis der Erbteile zu verteilen (§ 2047 Abs. 1 BGB). Dadurch werden die noch allen gehörenden Nachlassgegenstände in das Vermögen der einzelnen Miterben eingegliedert.

Teilung in Natur

Soweit möglich hat die Teilung in Natur zu erfolgen (§§ 2042 Abs. 2, 752 BGB) – aber nur, wenn sich die zu verteilenden gemeinschaftlichen Gegenstände ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen. Dies ist bei mehreren Grundstücken wegen deren Verschiedenheit i. d. R. nicht möglich. Deswegen kann ein Miterbe nicht zwecks Aufhebung der Erbengemeinschaft Klage erheben mit dem Ziel, dass das Gericht die zum Nachlass gehörenden Grundstücke verteilt.[3] Allerdings sind auch bei Grundstücken Fälle realer Teilung denkbar, etwa durch die Bildung von Wohnungseigentum.

Teilung durch Verkauf

Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen – was sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt –, geschieht die Auseinandersetzung durch Verkauf der Nachlassgegenstände und Teilung des Erlöses (§ 753 BGB). Erst mit der Verteilung des Erlöses ist die Auseinandersetzung abgeschlossen.

[1] Amtsgericht des Ortes, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist.
[2] §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB, 180 ff. ZVG,

s. "Grundbesitz und Nachlass: Gerichtsverfahren" Abschn. 4.

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