Zusammenfassung

 
Überblick

Für gemischt-nationale Ehen und Partnerschaften von großer Bedeutung sind die Europäische Güterrechtsverordnung und die (inhaltsgleiche) Europäische Partnerschaftsverordnung. Sie gelten seit Anfang 2019 in Deutschland und zahlreichen Mitgliedstaaten der EU und regeln das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen bezüglich des Güterstands. Für Ehescheidungen in den neuen Bundesländern sind besondere Bestimmungen zu beachten.

1 Die neue Europäische Güterrechtsverordnung

1.1 Überblick

Neues Recht für gemischt-nationale Ehen

Seit dem 29.1.2019 gelten in Deutschland – und 17 weiteren Mitgliedstaaten der EU – die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO)[1] und die Europäische Partnerschaftsverordnung (EuPartVO).[2] Sie regeln die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen bezüglich des ehelichen Güterstands bzw. des Güterstands von Lebenspartnerschaften. Der Gesetzgeber hat hierdurch auf den Anstieg von gemischt-nationalen Ehen (und Partnerschaften) infolge wachsender Mobilität und Migration reagiert.[3]

Die in den Verordnungen enthaltenen Vorschriften erforderten die Schaffung nationaler Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, um ihnen zur Wirksamkeit zu verhelfen. Dies erfolgte durch das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts, welches ebenfalls am 29.1.2019 in Kraft getreten ist. Wesentlicher Teil davon ist das Internationale Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG).[4]

Besonderer Güterstand

Daneben ist der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) zu beachten, der grundsätzlich im Verhältnis Deutschland-Frankreich zur Anwendung kommt, jedoch auch von Dritten im Wege der Rechtswahl für verbindlich erklärt werden kann.[5]

[1] VO 2016/1103, ABl. EU Nr. L 183 v. 8.7.2016, 1 ff.
[2] VO 2016/1104, ABl. EU Nr. L 183 v. 8.7.2016, 30 ff.
[3] Ausführlich dazu Dutta, FamRZ 2019, S. 1390; Kemper, FamRB 2019, S. 32 ff., 68 ff.; Erbarth, NZFam 2019, S. 417.
[4] Art. 1 des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts v. 17.12.2018 (BGBl. I, S. 2573).
[5] Dazu "Grundbesitz bei Zugewinngemeinschaft", Abschn. 4.2.3 und 6.2.

1.2 Anwendungsbereich

Was bedeutet "Güterrecht"?

Die Güterrechtsverordnung (Entsprechendes gilt für die Partnerschaftsverordnung) findet für Ehegatten Anwendung, die ab 29.1.2019 die Ehe eingegangen sind oder eine güterrechtliche Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.

Unter "Güterrecht" werden dabei alle vermögensrechtlichen Regelungen verstanden, die zwischen den Ehegatten und ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder deren Auflösung bestehen. Dieser weite Güterrechtsbegriff umfasst alle zivilrechtlichen Aspekte, die sowohl die Verwaltung des Vermögens als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Scheidung bzw. Trennung oder des Todes eines Ehegatten betreffen. Damit geht der sachliche Anwendungsbereich der beiden Verordnungen weiter als das nationale materielle Güterrecht. Denn erfasst sind beispielsweise die Verteilung der Haushaltsgegenstände und der Ehewohnung und auch das Nebengüterrecht (z. B. Gesamtschuldnerausgleich, Rückabwicklung von Zuwendungen etc.). Der Regelungsbereich bei Ehewohnungen (Art. 17a EGBGB) ist auf das Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbot beschränkt. In Art. 17 Abs. 1 EGBGB wurde ausdrücklich ein Nachrang zu den Regelungen der EuGüVO aufgenommen.[1]

Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind insbesondere aus der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft resultierende Ansprüche auf Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente (mithin der deutsche Versorgungsausgleich), ebenso Unterhalts- und Erbsachen.[2]

 
Hinweis

Altfälle

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des neuen Rechts auf seit dem 29.1.2019 geschlossene Ehen (und Partnerschaften) wird noch lange zu einem Nebeneinander von altem und neuem Internationalen Güterrecht führen. Für "Alt-Ehen" gelten weiterhin Art. 14, 15 EGBGB (in der bis 28.1.2019 gültigen Fassung)[3] mit einer abweichenden Anknüpfungsleiter.[4]

[1] Kemper, FamRB 2019, S. 32, 36; ferner Dutta, FamRZ 2019, S. 1390, 1398.
[2] Campbell, NJW-Spezial 2019, S. 708; Ziereis, NZFam 2019, S. 237, 238.
[3] Dazu BGH, Beschluss v. 26.6.2019, XII ZB 299/18, NJW 2019 S. 2935.
[4] Zu einem solchen Fall OLG Frankfurt, Beschluss v. 31.1.2020, 4 UF 42/19, NZFam 2020 S. 439; vgl. auch Opris, NZFam 2020, S. 501, 502.

1.3 Anwendbares Recht

Abgestufte Ermittlung

Die Prüfung, welches konkrete Recht anwendbar ist, vollzieht sich gemäß Art. 22 ff. EuGüVO nach folgender Stufenleiter:

  1. Zunächst räumt Art. 22 EuGüVO den Ehegatten vor oder nach der Eheschließung eine Rechtswahlfreiheit ein. Sie können als Güterstatut das Recht des Staates wählen, in dem sich zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer von ihnen gewöhnlich aufhält oder dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer von ihnen angehört.[1]
  2. Im Fall fehlender Rechtswahl wird gemäß Art. 26 EuGüVO auf den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ...

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