Problem: Unterhaltszahlung

Mieten Eheleute eine Wohnung gemeinsam an, haften sie für die Mietkosten im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Teilen, also jeweils hälftig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch nach der Trennung. Schwierig wird die Rechtslage jedoch, wenn der in der Wohnung Verbliebene Unterhalt von dem anderen Ehegatten erhält. Dazu folgender Fall:

Einer geht, der andere zahlt?

Getrennt lebende Eheleute streiten um die Erstattung von Miete für die gemeinsam angemietete Ehewohnung. Nach dem Auszug des Ehemanns kündigte die Ehefrau den Mietvertrag fristgerecht zum 30.4.2015. Der Ehemann zahlt Trennungs- und Kindesunterhalt, der aber nicht den vollen Ausgleich der Kosten für die Mietzahlung umfasst. Die Ehefrau begehrt Verfahrenskostenhilfe, um ihren Ehemann auf Zahlung der hälftigen Miete und Betriebskosten in Anspruch nehmen zu können. Beim OLG Bremen hatte sie (vorläufigen) Erfolg.

Schutz des verbliebenen Ehegatten

Begründung: Die Beteiligten waren aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner zur Zahlung der Miete verpflichtet. Da die Ehefrau Miete und Betriebskosten gezahlt hat, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Ausgleichung aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für eine anderweitige Bestimmung nach dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich darauf beruft, hier also der Ehemann. Allein daraus, dass die frühere Ehewohnung durch den dort verbliebenen Ehepartner genutzt wird, ergibt sich noch keine anderweitige Bestimmung gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der ausziehende Ehegatte dem anderen die frühere Ehewohnung "aufdrängt" bzw. Einverständnis besteht, dass er sie noch bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nutzen soll. Denn ansonsten, wenn beide Eheleute die frühere Ehewohnung gleichzeitig verlassen, würde ihnen für die 3-monatige Kündigungsfrist eine doppelte Belastung erwachsen.

Unterhalt offen

Eine anderweitige Bestimmung liege hier auch nicht in der Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Denn der Gesamtschuldnerausgleich sei bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden. Insbesondere habe der Ehemann selbst nicht vorgetragen, inwiefern sich die von der Ehefrau geforderte hälftige Beteiligung an der Miete auf die Unterhaltsberechnung ausgewirkt hat. Daher ist er in dem jetzigen Stadium zu gleichen Teilen an der Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses zu beteiligen.

Wohnungsgröße wichtig

Allerdings – so das Gericht weiter – kann die Ehefrau nur eine hälftige Beteiligung an dem Teil der Miete verlangen, der über die Miete für eine kleinere, auf ihre jetzigen Verhältnisse nach der Trennung zugeschnittene Wohnung hinausgeht. Denn diese Miete für eine angemessene Wohnung müsste sie ebenfalls allein tragen.

(OLG Bremen, Beschluss v. 17.2.2016, 4 WF 184/15, NJW 2016 S. 2125, dazu Abramenko, FamRB 2016, S. 294)

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