Hilfe beim Nestbau

Geht eine Ehe in die Brüche, stehen oft Geldausgleichsforderungen im Raum. So nehmen etwa Schwiegereltern ihr Schwiegerkind in Anspruch, dem sie während dessen Ehe zusammen mit ihrem eigenen Kind Vermögenswerte haben zukommen lassen. Das OLG Bremen hatte sich jetzt mit einem solchen Fall zu befassen.

Großzügige Eltern

Dort hatten Eheleute ein Haus gekauft und hierfür Darlehen in Höhe von 240.000 EUR aufgenommen. Der Vater der Frau überwies ihr auf deren Alleinkonto unter Angabe von deren Namen auf dem Überweisungsträger in den Jahren 2006 und 2009 insgesamt 224.320 EUR wie folgt:

  • am 14.2.2006 122.620,19 EUR mit dem Verwendungszweck "Schenkung für Rückzahlung des Darlehens Nr. …"; dieser Betrag entsprach auf den Cent genau der Summe, welche die Eheleute mit der Bank am selben Tag im Rahmen einer Vertragsaufhebung ausgehandelt hatten.
  • am 20.7.2009 einen weiteren Betrag mit dem Verwendungszweck "Hauskreditablösung".
  • am 22.7.2009 und nochmals am 22.7.2009 Beträge jeweils mit den Verwendungszwecken "Schenkung für Hauskreditablösung".

Erfolgreiche Rückforderung

Die Beträge wurden jeweils entsprechend zur Schuldentilgung verwendet. Nach Trennung und Scheidung hat der Vater seinen Schwiegersohn im ersten Rechtszug erfolgreich auf Zahlung von rund 86.000 EUR in Anspruch genommen. Dies waren nach seinem Vortrag 50 % der Darlehensschuld abzüglich eines Abzugs für Zweckerreichung aufgrund Zeitablaufs. Das OLG hat die von dem Schwiegersohn für die zweite Instanz beantragte Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt.

Wer ist Leistungsempfänger?

Das OLG Bremen hat – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH – die Überweisungen als Schenkungen nach § 516 BGB qualifiziert. Fraglich ist jedoch, wer in denjenigen Fällen der Beschenkte, also der Anspruchsgegner ist, in welchen sich dies nicht bereits eindeutig z. B. aus Urkunden ergibt. Insoweit sind – bei Fehlen genauer Angaben – die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck ausschlaggebend. Dies waren hier folgende Umstände: Die Namensangabe auf dem Überweisungsträger ist dann nicht entscheidend, wenn der Namensträger ohnehin Kontoinhaber ist und weitere Angaben fehlen, aus denen sich ergibt, dass diese Person die allein begünstigte sein soll. Auch die Überweisung auf das Alleinkonto genügt dann nicht, wenn es sich um das Familienkonto handelte und der andere Ehegatte Kontovollmacht hatte. Wichtig ist aber der Verwendungszweck: War das Geld für gemeinsame Zwecke vorgesehen, spricht dies für eine Zuwendung an beide Ehegatten. So war es hier, zumal der erste Überweisungsbetrag exakt derjenige war, den die Ehegatten am selben Tag mit der Bank ausgehandelt hatten. Da beide Ehegatten Darlehensschuldner waren, sind auch beide als Leistungsempfänger anzusehen.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Solche ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) erfolgreich zurückverlangt werden, wenn die nach Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind bestehende Vermögenslage für die schenkenden Schwiegereltern unzumutbar ist.

Abschlag wegen Zweck­erreichung

Allerdings ist bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs ein Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung vorzunehmen. Dieser bemisst sich nach der sogenannten Eheerwartung des Schenkers. Angesichts der auf Lebenszeit eingegangenen Ehe wird sich diese Erwartung regelmäßig an der statistischen Lebenserwartung der Ehepartner im Zeitpunkt der Zuwendung orientieren.

Arbeits­leistungen

Hinweis: Haben Schwiegereltern dem Schwiegerkind nicht Vermögenswerte geschenkt, sondern Arbeitsleistungen erbracht, kann sich ein Ausgleichsanspruch aus sogenanntem familienrechtlichen Kooperationsvertrag ergeben. Auch insoweit erfolgt die Abwicklung nach § 313 BGB unter Berücksichtigung einer "Abschreibung".

(OLG Bremen, Beschluss v. 17.8.2015, 4 UF 52/15, NJW 2016 S. 83, dazu eingehend Herr, NZFam 2015, S. 963)

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