Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Zuwendungen der Eltern an beide Ehegatten nach Scheitern der Ehe: Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Feststellung des Leistungsempfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern sind - bei Fehlen genauer Angaben - die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck ausschlaggebend.

2. Ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurückverlangt werden, wenn die nach Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind bestehende Vermögenslage für die schenkenden Schwiegereltern unzumutbar ist.

3. Der im Rahmen des § 313 BGB vorzunehmende Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung ist nach der sog. Eheerwartung des Schenkers zu bemessen. Angesichts der auf Lebenszeit eingegangenen Ehe wird sich diese Erwartung regelmäßig an der statistischen Lebenserwartung der Ehepartner im Zeitpunkt der Zuwendung orientieren.

 

Normenkette

BGB §§ 516, 313; FamFG § 113 Abs. 1, § 266 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen 60 F 3145/14)

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruns wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen ehemaligen Schwiegersohn, auf Zahlung von 86.139,50 EUR in Anspruch.

Der Antragsteller hat in den Jahren 2006 und 2009 auf das Girokonto seiner Tochter Nr. [...] bei der Kreissparkasse [...] insgesamt 224.320 EUR überwiesen, wobei er als Verwendungszweck jeweils angegeben hat, dass das Geld zur Rückzahlung von Darlehen dienen solle. Die Eheleute hatten nämlich bereits im Jahre 2002 und somit noch vor ihrer im November 2004 erfolgten Eheschließung ein Haus in [...] für 199.999 EUR gekauft und hierfür mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 240.000 EUR aufgenommen. Die vom Antragsteller überwiesenen Beträge sind zur Ablösung dieser Darlehen verwandt worden. Mitte 2012 haben sich der Antragsgegner und die Tochter des Antragstellers getrennt. Sie sind seit dem 12.7.2014 rechtskräftig geschieden. Ein Zugewinnausgleich hat zwischen ihnen noch nicht stattgefunden.

Unter Vornahme eines Abzugs für teilweise Zweckerreichung hat der Antragsteller den Antragsgegner auf Rückzahlung von insgesamt 86.139,50 EUR in Anspruch genommen. Durch das Scheitern der Ehe zwischen seiner Tochter und dem Antragsgegner sei die Geschäftsgrundlage für die von ihm vorgenommenen Zuwendungen entfallen. Der Antragsgegner hat hiergegen eingewandt, dass eine so genannte Kettenschenkung vorliege, da der Antragsteller nicht ihm, sondern seiner Tochter die unstreitigen Geldbeträge zugewandt habe.

Das AG - Familiengericht - Bremen hat mit Beschluss vom 20.2.2015 den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller 86.139,50 EUR nebst Zinsen hierauf von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2014 zu zahlen. Gegen diesen dem Antragsgegnervertreter am 16.3.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 13.4.2015 beim AG Bremen eingegangenen Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des AG Bremen vom 20.2.2015 den Antrag zurückzuweisen und ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

II. Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Nach dem derzeitigen Sachstand fehlt es aber an der nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht. Das AG - Familiengericht - Bremen hat dem Antragsteller zu Recht den geltend gemachten Zahlungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zugesprochen.

Das AG ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller die in den Jahren 2006 und 2009 auf das Konto der Tochter erfolgten Zahlungen nicht nur dieser, sondern zugleich dem Antragsgegner geschenkt hat; hierbei handelte es sich um sog. ehebezogene Schenkungen (hierzu unter Ziff. II.1). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen keine Kettenschenkungen vor (hierzu unter Ziff. II.2). Mit dem Scheitern der Ehe zwischen dem Antragsgegner und der Tochter des Antragstellers ist die Geschäftsgrundlage für die in 2006 und 2009 erfolgten Zuwendungen entfallen, was eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB dahingehend zur Folge hat, dass der Antragsgegner an den Antragsteller den vom AG in seiner angefochtenen Entscheidung festgesetzten Betrag nebst Zinsen zurückzuzahlen hat (hierzu unter Ziff. II.3).

1. Bei den am 14.2.2006, 20.7.2009 und 22.7.2009 vorgenommenen Zahlungen des Antragstellers handelt es sich um Schenkungen im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB an beide damaligen Ehegatten, also sowohl an die Tochter des Antragstellers als auch an den Antragsgegner.

Seit der Entscheidung des BGH vom 3.2.20...

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