Leitsatz (amtlich)
Überlässt der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine Anwendung.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, fasste am 28.8.1990 den Beschluss, ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, Aktien der B-AG verbilligt zu erwerben. Der Preisabschlag betrug 30 DM vom amtlich festgestellten Einheitskurs der B-Aktie an der Börse in Düsseldorf am Ausgabetag (19.10.1990). Die Aktien, die die Arbeitnehmer erwerben konnten, unterlagen keiner Sperrfrist. Die Klägerin unterwarf den geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung der B-Aktien der Lohnsteuer. Dabei setzte sie entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG als sonstigen Bezug je Aktie 30 DM an. Das Finanzamt meinte dagegen, dieser Vorteil sei nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu ermitteln. Dementsprechend sei nicht auf den Wert der Aktie am Tag der Überlassung an die Arbeitnehmer (221,70 DM), sondern auf den niedrigsten für die B-Aktien im amtlichen Handel notierten Kurs am Tag der Beschlussfassung der Klägerin über die Überlassung (246,50 DM) abzustellen; der Vorteil betrage danach 54,80 DM je Aktie. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden LSt-Pauschalie-rungsbescheid. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab[1]. Die Revision hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat den geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung der B-Aktien zutreffend mit 30 DM je Aktie ermittelt. Steht der den Arbeitnehmern aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren i.S. des § 15a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG im Zeitpunkt der Überlassung tatsächlich erwachsende Vorteil bereits endgültig und unabänderlich in dem Zeitpunkt fest, in
dem der Arbeitgeber den Überlassungsbeschluss fasst, findet § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG keine Anwendung. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf die Fälle der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu beschränken, in denen im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der geldwerte Vorteil noch nicht feststeht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG. Dieser besteht darin, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, bereits in dem Überlassungsangebot dem Arbeitnehmer die steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung der Wertpapiere i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG mitteilen zu können. Dies zeigt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
§ 19a Abs. 8 Satz 2 EStG greift nach seinem Regelungszweck nur dann ein, wenn der aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren i.S. des Abs. 3 Nr. 1 bis 3 dem Arbeitnehmer erwachsende geldwerte Vorteile zwischen dem Tag des Überlassungsbeschlusses und dem Tag der Überlassung an den Arbeitnehmer - wie im Regelfall - Veränderungen unterliegt. Im Regelfall ist dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der dem Arbeitnehmer aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG erwachsende tatsächliche Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung nicht bekannt, da die Wertpapiere Kursschwankungen unterliegen. Deshalb ordnet § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG für die Wertpapiere i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG an, dass auf den Kurswert des Wertpapiers im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses abzustellen ist.
Beziffert der Arbeitgeber in seinem Überlassungsangebot den Vorteil mit einem feststehenden Betrag (im Streitfall: 30 DM je Aktie), bedarf es für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht der Heranziehung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG. In diesem Fall ist deshalb - abweichend von § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG - der geldwerte Vorteil entsprechend dem im Überlassungsangebot genau bezifferten Preisvorteil zu ermitteln.
Link zur Entscheidung
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen