Entscheidungsstichwort (Thema)

Beurteilung der Gewerblichkeit eines LuF-Betriebs nach dem Umsatz-Vergleichsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 19 a Abs. 8 EStG enthält eine Sondervorschrift über die Bewertung aller Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19 a Abs. 3 EStG, die insofern § 8 Abs. 2 EStG vorgeht. Der Wert der Vermögensbeteiligung ist mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Bei einem Arbeitnehmer, dem Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 - 3 EStG überlassen werden, die am Tag der Überlassung zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse zugelassen sind, ist der gemeine Wert mit dem niedrigsten an diesem Tag für die Vermögensbeteiligung im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als 9 Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über die Überlassung vergangen sind.

 

Normenkette

AO 1977 § 164 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 Nrn. 2-7, § 8 Abs. 1-2, § 19 a Abs. 1, § 19a Abs. 2, § 19 a Abs. 3 Nrn. 1-3, Abs. 8, § 40 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen VI R 96/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Überlassung von Aktien an Arbeitnehmer der lohnsteuerliche Vorteil auf den Stichtag der Beschlußfassung der Arbeitgeberin (Klägerin) oder auf den Tag des Zuflusses bei den Arbeitnehmern zu berechnen ist.

Im Streitjahr 1990 hatten die Arbeitnehmer der Klägerin die Möglichkeit, Aktien der ……. ……. im Rahmen verschiedener Alternativen zu einem Vorzugskurs zu erwerben.

Danach konnten die Arbeitnehmer bis zu einem festgesetzten Teil des Bruttojahreseinkommens Aktien der ……. mit einem Abschlag erwerben. Dieser Abschlag betrug 1990 30,00 DM vom Kurs am Ausgabetag 19.10.1990.

Maßgebend war jeweils der an diesen Stichtagen amtlich festgestellte Einheitskurs der …..aktie an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf. Der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung der Aktien war bei der Klägerin im Jahr 1990 der 28. August.

Die Aktien, die die Arbeitnehmer der Klägerin 1990 im Rahmen dieses Belegschaftsaktienangebotes erwerben konnten, unterlagen keiner Sperrfrist. Die Arbeitnehmer konnten also sofort nach Erwerb über die Aktien verfügen.

Die Klägerin unterwarf den geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung der Aktien sowie einen an die Arbeitnehmer gezahlten Sozialversicherungsausgleich der Lohnsteuer. Dabei ging sie davon aus, daß nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als geldwerter Vorteil der Betrag anzusetzen war, der sich aus der Differenz zwischen dem maßgebenden Kurs am Ausgabetag und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag ergab; außerdem erfaßte die Klägerin Nebenkosten.

Im Streitjahr 1990 richtete die Klägerin einen Antrag auf Genehmigung der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG an den Beklagten. Der Antrag wurde vom Beklagten genehmigt.

Im Jahr 1995 führte die Finanzverwaltung bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Im Rahmen dieser Prüfung kam der Betriebsprüfer zu der Auffassung, daß der Wert der lohnsteuerpflichtigen Vorteile durch die Überlassung der Aktien nicht auf den Tag der Überlassung, sondern auf den Tag der Beschlußfassung festzustellen und zu besteuern sei. Dabei ging der Betriebsprüfer davon aus, daß für die Bewertung von Vermögensbeteiligungen die Spezialregelung in § 19 a Abs. 8 EStG – ungeachtet der Frage, ob die Vergünstigungen im Sinne des § 19 a Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden – eine gegenüber § 8 Abs. 2 EStG vorrangige, speziellere Vorschrift darstelle. Der Wert der überlassenen Aktien sei daher mit dem niedrigsten am Tag der Beschlußfassung der Arbeitgeberin für die …..-Aktien im amtlichen Handel notierten Kurs zu erfassen. Die bisher von der Klägerin erfaßten Nebenkosten seien entsprechend Abschn. 77 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Auf der Basis dieser Rechtsüberlegungen ermittelte der Betriebsprüfer die Differenz zwischen dem Kurs am Tag der Beschlußfassung und dem Abgabepreis an die Arbeitnehmer mit 54,80 DM je Aktie.

Auf der Basis dieser Berechnung ermittelte der Prüfer geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt in Höhe von ……….. DM. Dies ergab unter Berücksichtigung der bisher angemeldeten pauschalen Lohn- und Kirchensteuer einen Nachforderungsbetrag von ca. …….. DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ersten Teilbericht über die Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin vom 8.11.1995 Bezug genommen.

Das Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung führte zum Lohnsteuernachforderungsbescheid des Beklagten vom 15.01….., mit dem der Beklagte ……. DM Lohnsteuer, ….. DM evangelische und ……. DM römisch-katholische Kirchensteuer für 1990 nachforderte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nachforderungsbescheid Bezug genommen.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenem Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens stritten die Beteiligten auf der Basis der rechnerisch unstreitigen Ergebnisse der Außenprüfung lediglich über die Frage, ob die Bewertung der...

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