Leitsatz (amtlich)

Gebühren, die eine Fluggesellschaft im Falle der Umbuchung eines Fluges von den Flugreisenden erhebt (Umbuchungsgebühren), gehören zum Entgelt der Beförderungsleistung.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Fluggesellschaft. Sie bot im Streitjahr 1996 Inlandsflüge in vier verschiedenen Preisstufen an. So kostete z.B. ein Hin- und Rückflug von München nach Hamburg je nach Tarif 900 DM, 780 DM, 400 DM oder 240 DM. Im teuersten Tarif (Business) konnte der Kunde jederzeit den Flugtermin oder den Reiseweg ohne Aufgeld ändern, im billigsten Tarif (Super-Spar) war eine Reser-vierungs- oder Reisewegänderung (Umbuchung) nicht erlaubt. Innerhalb der beiden mittleren Preisklassen (Economy bzw. Economy-Spar) waren Umbuchungen gegen eine besondere "Gebühr" von 100 DM pro Passagier gestattet. Die Klägerin behandelte die von ihr vereinnahmten Umbuchungsgebühren als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz. Dagegen meinte das FA, es liege insoweit ein zusätzliches Entgelt für die Beförderungsleistung vor. Klage[1] und Revision der Klägerin blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitigen Umbuchungserlöse in die Bemessungsgrundlage für die USt einzube-ziehen sind. Die Klägerin hat durch die von dem jeweiligen Fluggast nach Umbuchung (letztlich) in Anspruch genommene Beförderungsleistung (Flugreise) im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt ausgeführt[2]. Bei sonstigen Leistungen wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen[3]. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt[4]. Damit übereinstimmend ist nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/ EWG Besteuerungsgrundlage bei entgeltlichen Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistende für diese Umsätze vom Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Besteuerungsgrundlage i.S. dieser Bestimmung ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung[5]. Dabei sind auch Nebenkosten, die der Leistungserbringer von dem Dienstleistungsempfänger fordert, in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen[6].

Im Streitfall wandte der jeweilige Fluggast neben dem reinen Flugpreis auch die nach den Tarifbestimmungen der Klägerin im Falle einer Umbuchung in der Economy-Klasse anfallende Umbuchungsgebühr von 100 DM auf, um die (nach Umbuchung erbrachte) Beförderungsleistung zu erhalten. Der umgebuchte Flug "kostete" ihn jetzt 100 DM mehr als der entsprechende Flug ohne Umbuchung. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG bestimmt den Umfang des Entgelts aus der Sicht des Leistungsempfängers[7]. Aufgrund der hier zu beurteilenden Tarifvariante hat der Fluggast die Beförderungsleistung als "umgebuchte" Leistung erhalten.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 16.3.2000 - V R 16/99

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