Gesamteinkommen + 50 %

Das Programm kann trotz Nutzungsvoraussetzungen nicht von jedem Eigentümer oder Erbbauberechtigten beantragt werden. Es werden nur Haushalte gefördert, deren Gesamteinkommen die im Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz[1] geregelten Einkommensgrenzen um nicht mehr als 50 % überschreiten.

Wie erwähnt ist das Gesamteinkommen eines Haushalts für die Berechnung der Einkommensgrenze maßgeblich. Das Gesamteinkommen bildet dabei die Summe aller Einkommen der haushaltszugehörigen Personen. Das HmbWoFG – das in der aktuellen Fassung im Internet heruntergeladen werden kann – beschreibt, welche Personen zu einem Haushalt gehören und damit berücksichtigt werden müssen bzw. dürfen. Weiter finden sich hier auch weitere nützliche Informationen zu den Abzugsbeträgen, die das Bruttoeinkommen mindern können. Für die Ermittlung des Einkommens sind grundsätzlich die letzten 12 Monate vor Antragstellung maßgeblich.

 
Hinweis

Ungeborene Kinder

Dem Haushalt kann auch ein ungeborenes Kind zugerechnet werden. Voraussetzung für die Zurechnung ist, dass das Kind innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung zur Welt kommt. Als Nachweis für den zu erwartenden Geburtstermin gilt eine ärztliche Bescheinigung.

Die in den Tabellen des HmbWoFG angegebenen Einkommensgrenzen dienen als Anhalt für die IFB. Die Berater der IFB nehmen für jeden Antragsteller eine individuelle Berechnung vor. In der unten genannten Tabelle werden beispielhaft die Basiswerte zzgl. 50 % beschrieben. Diese Basiswerte sollen an dieser Stelle als Anhalt für die eigene Einschätzung der Anspruchsmöglichkeiten dienen.

 

Einkommensgrenzen

Haushalt

Einkommensgrenze

Basiswert + 50 %

Einkommensgrenze

Arbeitnehmerhaushalt + 50 %

1.000 EUR WK-Pauschale enthalten
1 Erw. 18.000 EUR 26.700 EUR
2 Erw. 27.000 EUR 39.500 EUR
1 Erw. + 1 Kind 28.500 EUR 41.700 EUR
1 Erw. + 2 Kinder 36.150 EUR 52.600 EUR
1 Erw. + 3 Kinder 43.800 EUR 63.500 EUR
2 Erw. + 1 Kind 34.650 EUR 50.500 EUR
2 Erw. + 2 Kinder 42.300 EUR 61.400 EUR
2 Erw. + 3 Kinder 49.950 EUR 72.300 EUR

Abzüge

Vom Gesamteinkommen können folgende Beträge abgezogen:

  • 4.000 EUR pro haushaltszugehörige Person mit einem Behinderungsgrad ab 50 %
  • bis zu 4.000 EUR pro auswärts untergebrachtem Haushaltszugehörigen, der sich in einer Berufsausbildung befindet
  • bis zu 4.000 EUR für nicht zum Haushalt gehörende Personen, zu denen eine Unterhaltsverpflichtung besteht
  • Abzüge

    bis zu 4.000 EUR für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht und das Kind in der Wohnung lebt

  • bis zu 6.000 EUR für einen unterhaltsberechtigten, nicht zum Haushalt gehörenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und den Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebengemeinschaft
  • jeweils 10 % für zu erwartende Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeträge. Dies wären 10 % für Steuern vom Einkommen, 10 % für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und 10 % für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

     
    Praxis-Beispiel

    Einkommen Arbeitnehmerhaushalt

    Familie Mustermann wohnt in einem Einfamilienhaus. Für den programmgemäßen Umbau des Hauses möchten die Eheleute die Zuschüsse in Anspruch nehmen. Die Förderrichtlinien dieses Programms sind erfüllt.

    Herr Mustermann ist Arbeitnehmer und bezieht ein jährliches Bruttoeinkommen i. H. v. 40.000 EUR. Frau Mustermann ist ebenfalls Arbeitnehmerin und bezieht ein jährliches Bruttoeinkommen von 14.000 EUR. Im Haushalt der Eheleute leben 2 minderjährige Kinder. Die Kinder beziehen kein Einkommen.

    Berechnung:

     
      Einkommen der Person Gesamteinkommen
    Herr Mustermann    
    Jahresbruttoeinkommen 40.000 EUR  
    - Werbungskostenpauschale -1.000 EUR  
    - 10 % v. 39.000 EUR für Steuern -3.900 EUR  
    -10 % v. 39.000 EUR für Krankenvers. -3.900 EUR  
    -10 % v. 39.000 EUR für Rentenvers. -3.900 EUR  
    maßgebliches Jahreseinkommen   27.300 EUR
    Frau Mustermann    
    Jahresbruttoeinkommen 14.000 EUR  
    -Werbungskostenpauschale -1.000 EUR  
    -10 % v. 13.000 EUR für Steuern -1.300 EUR  
    -10 % v. 13.000 EUR für Krankenvers. -1.300 EUR  
    -10 % v. 13.000 EUR für Rentenvers. -1.300 EUR  
    maßgebliches Jahreseinkommen   9.100 EUR
    Gesamteinkommen   36.400 EUR

    Die Eheleute Mustermann haben ein Gesamteinkommen von 36.400 EUR. Nach § 8 HmbWoFG dürfen sie über ein Jahreseinkommen von 61.400 EUR verfügen. Demzufolge erfüllen sie die Einkommensvoraussetzung dieses Programms.

[1] HmbWoFG.

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