Streit um "Versilberung" der Ehewohnung

Getrennt lebende Ehegatten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des von dem Ehemann nunmehr allein genutzten Hausgrundstücks, für das der Ehemann ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet hat. Die Ehefrau hatte ihrerseits einen Makler mit der Veräußerung der Immobilie beauftragt. Als der Ehemann diesem den Zutritt zu der Immobilie verweigerte, beantragte die Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten, dem von ihr beauftragten Immobilienmakler den Zugang zu der Immobilie einschließlich der Besichtigung aller Räumlichkeiten zu ermöglichen. Sie macht geltend, der Antragsgegner habe in der Vergangenheit den von ihr geforderten Verkauf der Immobilie zum seinerzeit festgestellten Marktwert abgelehnt. Nachdem er nunmehr durch die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens zu erkennen gegeben habe, zur Veräußerung der Immobilie bereit zu sein, habe sie den Makler beauftragt, um für die Immobilie im Wege des freihändigen Verkaufs einen "optimalen Preis" zu erzielen und Kosten einzusparen, die mit der Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens entstünden. Als Miteigentümerin sei sie zum Betreten der Immobilie – auch mit Dritten – berechtigt.

Kein Zutrittsrecht

Doch ihr Antrag hatte keinen Erfolg. Wie schon das Familiengericht verneint auch das OLG Bremen in der Beschwerdeinstanz ein Zutrittsrecht. Grundsätzlich stehe zwar jedem Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht zu. Zwischen den Beteiligten sei es jedoch ersichtlich im Zuge der Trennung zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie dergestalt gekommen, dass diese fortan allein von dem Ehemann bewohnt wird. Vor diesem Hintergrund besteht kein uneingeschränktes Zutrittsrecht der Ehefrau mehr.

Weggegangen – Platz vergangen?

Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, habe kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grunds. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stelle keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.

Neue BGH-Recht­sprechung

Hinweis: Der Bundesgerichtshof (NJW 2017 S. 260) hat – unter Änderung seiner Rechtsprechung – jüngst klargestellt, dass die Ehewohnung diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit behält, also auch dann, wenn ein Ehepartner die Wohnung endgültig verlassen hat. Mit dieser neuen Rechtsprechung dürfte die Entscheidung des OLG Bremen kaum in Einklang stehen.

(OLG Bremen, Beschluss v. 22.8.2017, 5 WF 62/17, NJW 2017 S. 3245)

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