Leitsatz

Im Fall der Überlassung eines betrieblichen Pkw an einen Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung richtet sich die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Wert des Sachbezugs) zu ermittelnde Abschreibung nicht notwendig nach den Ansätzen, die der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Vielmehr ist im Regelfall von einer Abschreibung für Pkw von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des Pkw auszugehen.

 

Entscheidung

Mit dieser nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde verneint der BFH die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überlassung eines firmeneigenen Pkw an einen Arbeitnehmer unterschiedliche Ansätze für die Abschreibung bei diesem und in der Gewinnermittlung beim Arbeitgeber möglich sind, obwohl es sich um dasselbe Wirtschaftsgut handelt, ist so zu entscheiden, wie es das FG entsprechend der Rechtslage im Streitfall getan hat; sie ist daher als geklärt anzusehen. Diese Auffassung entspricht auch der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung[1].

Im Fall der "privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs" kann nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG der als Sachbezug zu berücksichtigende Wert nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift mit dem auf diese Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen bei entsprechendem Nachweis angesetzt werden. Zu den Kraftfahrzeugaufwendungen zählt auch die auf die Anschaffungskosten vorzunehmende Abschreibung[2]. Dementsprechend hat das FG "die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen (tatsächlichen) Aufwendungen" bei der Bemessung des Sachbezugs zugrunde gelegt, nicht die vom Arbeitgeber in seiner Gewinnermittlung in Ansatz gebrachten Aufwendungen.

Für die Bemessung der Abschreibung ist die voraussichtliche "Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung"[3] zu schätzen[4]. Zwar hat die Finanzverwaltung die "betriebsgewöhnliche (technische und wirtschaftliche) Nutzungsdauer" nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG für Pkw in den sog. amtlichen AfA-Tabellen mit fünf Jahren festgelegt, diese Schätzung gilt auch für die voraussichtliche (technische und wirtschaftliche) Gesamtnutzungsdauer im Bereich der Überschusseinkünfte. Nach der Rechtsprechung des BFH[5] ist jedoch von einer Abschreibung für Pkw von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs auszugehen; dem ist das FG im Streitfall gefolgt.

 

Praxishinweis

Die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgebers einerseits und der Überschusseinkünfte des Arbeitnehmers andererseits schließt also einen unterschiedlichen Ansatz hinsichtlich der Nutzungsdauer gerade nicht aus. Das wird besonders deutlich, wenn im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgebers erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen geltend gemacht werden, deren betriebsindividuelle Voraussetzungen beim Arbeitnehmer nicht vorliegen (können). Insbesondere fehlt es an einer Rechtsgrundlage, die den vom Finanzamt verfolgten korrespondierenden Ansatz auf Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite vorschreibt. Der anderweitige Ansatz auf der Arbeitnehmerseite ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern gerechtfertigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 29.3.2005, IX B 174/03

[1] Vgl. u.a. Birk, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz, Köln, § 8 EStG Rz. 101 a.E.; Glenk, in: Blümich, EStG KStG GewStG, München, § 8 EStG Rz. 117
[2] Vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR
[4] Vgl. Drenseck, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., München 2005, § 7 Rz. 82; Brandis, in: Blümich, a.a.O. (Fn. 1), § 7 EStG Rz. 346f.

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