Rz. 117

§ 8 Abs. 1 EStG sagt nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen "im Rahmen" einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Ob ein geldwerter Vorteil "im Rahmen" einer der aufgezählten Überschusseinkünfte bezogen ist und welcher Einkunftsart er zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die einzelnen Einkunftsarten.

 

Rz. 118

§ 19 Abs. 1 und 2 EStG sowie § 2 Abs. 2 LStDV enthalten z. B. hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eine beispielhafte Aufzählung bestimmter Einnahmen: Gehälter, Löhne, Gratifikationen usw. (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) usw. § 20 Abs. 1 und 2 EStG zählt bestimmte, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassende Einnahmen auf; § 22 Nr. 1 EStG erwähnt die wiederkehrenden Bezüge als Einnahmen bei den sonstigen Einkünften. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fehlt eine Aufzählung bestimmter Einnahmen. § 21 EStG erwähnt lediglich (nicht abschließend) einige Tatbestände, die zu Einkünften (nicht Einnahmen) aus Vermietung und Verpachtung führen.

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