Ausbeuteverträge gelten als Pachtverträge

Verträge, durch die ein Grundstückseigentümer einem Dritten gestattet, Bodenschätze (z. B. Kies, Lehm, Sand) abzubauen (Ausbeuteverträge), werden in der Regel als Pachtverträge angesehen. Das hat zur Folge, dass das erhaltene Entgelt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst werden muss.[1]

Das gilt selbst dann, wenn das Eigentum an dem Grundstück zum Zweck der Ausbeutung zunächst auf den Dritten übertragen wird, von diesem aber nach der Ausbeutung zurückübertragen werden muss.[2]

Nur in besonderen Ausnahmefällen können Ausbeuteverträge als Kaufverträge und damit als (außerhalb des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht steuerbare Veräußerungsvorgänge angesehen werden.[3]

Schein-Kaufvertrag

Steuerpflichtig ist auch das Entgelt aus dem Verkauf eines bodenschatzführenden Grundstücks, wenn die Auslegung der Bestimmungen des Kaufvertrags ergibt oder aus außerhalb des Vertrags liegenden Umständen zu ersehen ist, dass die Vertragsparteien keine dauerhafte Eigentumsübertragung, sondern eine zeitlich begrenzte Überlassung zur Substanzausbeute anstreben.[4]

Auch wenn das Grundstück, das ausgebeutet wird, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, so sind die Einnahmen aus dem Ausbeutevertrag dennoch den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.

Vermeidung der Versteuerung

Die Versteuerung kann nur dann vermieden werden,

  • wenn der Eigentümer den Abbau selbst vornimmt oder
  • wenn einmalig eine genau festgelegte Menge der Bodensubstanz überlassen wird oder
  • wenn das veräußerte Grundstück nicht zurückübertragen werden muss.[5]

Ein Kaufvertrag über die im Boden befindlichen Mineralien oder sonstigen Bestandteile kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der Grund und Boden mitveräußert wird oder die einmalige Lieferung einer fest begrenzten Menge von Bodenbestandteilen Gegenstand des Vertrags ist.[6]

Wirtschaftlicher Gehalt ist maßgebend

Für die Frage, ob und inwieweit eine zeitlich begrenzte, steuerpflichtige Nutzungsüberlassung des Grundstücks oder eine steuerfreie Übertragung von Bodensubstanz gegeben ist, kommt es entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen an, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt. Die Entscheidung darüber hat im Rechtsbehelfsverfahren das Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu treffen.[7]

Absetzung für Substanzverringerung

Sofern die Einnahmen aus einem Ausbeutevertrag zu versteuern sind, können u. U. Absetzungen für Substanzverringerung als Werbungskosten abgezogen werden.

Eine Absetzung für Substanzverringerung (AfS) kann aber nur vorgenommen werden, wenn Anschaffungskosten für den Bodenschatz aufgewendet worden sind.

In diesem Fall ist die AfS wie folgt zu berechnen:

AfS = Anschaffungskosten × abgebaute Menge / Geschätzte Menge des Abbauvorkommens

Wurde ein Grundstück erworben, auf dem erst der Erwerber einen Bodenschatz entdeckt, so ist nach § 11d EStDV eine AfS nicht zulässig, weil keine Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut Bodenschatz angefallen sind.

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