Zusammenfassung

 
Hinweis

Bezüglich der einzelnen Fundstellennachweise wird auf das Quellenverzeichnis am Ende dieses Buches verwiesen.

Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sieht der Gesetzgeber in § 35a EStG eine Steuerermäßigung vor. Der Steuerpflichtige muss hierzu einen entsprechenden Antrag stellen, was aber mit Eintragung der entsprechenden Beträge in die Steuererklärung automatisch erfolgt. "Steuerermäßigung" bedeutet, dass sich die Steuerschuld um diese Beträge vermindert; hier werden die genannten Beträge also im wörtlichen Sinn "von der Steuer abgesetzt".

1 Abzugsbeträge im Überblick

Die Vorschrift sieht für folgende Tatbestände eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer vor.

  • § 35a Abs. 1 EStG: Ermäßigung um 20 % der Aufwendungen, aber höchstens um 510 EUR bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, bei denen es sich um eine sog. geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV handelt.
  • § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 und 2 EStG: Ermäßigung um 20 % der Aufwendungen, aber höchstens um 4.000 EUR bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, die keine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV sind, sowie für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind.
  • § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG: Ermäßigung um 20 % der Aufwendungen, aber höchstens um 4.000 EUR bei Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
  • § 35a Abs. 3 EStG: Ermäßigung um 20 % der Aufwendungen, aber höchstens um 1.200 EUR bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
 
§ 35a EStG Kurzdarstellung Voraussetzungen Maximal begünstigt Prozent-satz Maximaler Steuerabzug
Abs. 1 Geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV (Minijobs) 2.550 EUR 20 510 EUR

Abs. 2

Satz 1
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die keine Minijobs sind, sowie haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind 20.000 EUR 20 4.000 EUR

Abs. 2

Satz 2
Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege 20.000 EUR 20 4.000 EUR
Abs. 3 Handwerkerleistungen 6.000 EUR 20 1.200 EUR
 
Praxis-Tipp

Die einzelnen Abzugsbeträge können nebeneinander geltend gemacht werden!

Fällt in einem Jahr überhaupt keine oder nur eine geringe Einkommensteuer an, z. B. weil der Steuerpflichtige keine oder nur geringe Einkünfte hatte, sollte durch Verlagerung der Aufwendungen hierauf reagiert werden, beispielsweise indem Reparaturen am Eigenheim in einem anderen Jahr durchgeführt und bezahlt werden. Die Übertragung eines nicht ausgenutzten Abzugsbetrags (sog. Anrechnungsüberhang) in ein anderes Jahr erfolgt nämlich nicht, vielmehr verfällt er (BFH, Urteil v. 29.1.2009, VI R 44/08, BStBl. 2009 I S. 411).

 
Praxis-Beispiel

Das Ehepaar M und F lässt die Außenfassade seines selbstbewohnten Einfamilienhauses von einem Handwerker restaurieren; überwiesene Kosten: 7.000 EUR für Arbeitsaufwand und 3.000 EUR für Material. Daneben wird eine Haushalts- und Putzhilfe im Rahmen eines Minijobs beschäftigt, jährlicher Aufwand inklusive Steuern und sonstiger Abgaben 4.000 EUR in bar. Da die Ehefrau F pflegebedürftig ist, fallen zudem 10.000 EUR für eine Pflegekraft an, die überwiesen werden.

In diesem Fall ist der Arbeitsaufwand für die Restaurierung der Außenfassade nach § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigungsfähig: 20 % von 7.000 EUR = 1.400 EUR, maximal sind 1.200 EUR abzugsfähig.

Zudem sind die Aufwendungen für die Haushalts- und Putzhilfe nach § 35a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig, da (nur) hier die Barauszahlung genügt: 20 % von 4.000 EUR = 800 EUR, maximal sind 510 EUR abzugsfähig.

Der Pflegeaufwand für die Ehefrau ist nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG berücksichtigungsfähig: 20 % von 10.000 EUR = 2.000 EUR; der Maximalbetrag von 4.000 EUR greift hier nicht ein.

 
Praxis-Tipp

Wegen der genannten jährlichen Höchstbeträge sollten Aufwendungen, beispielsweise bei umfassender Renovierung des Eigenheims, ggf. über mehrere Jahre verteilt werden.

Für die Frage des Zeitpunkts der Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen gilt § 11 Abs. 2 EStG, d. h., es ist in der Regel auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst im Folgejahr fällig werden, allerdings noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 44). Obwohl die Finanzverwaltung bei der Vorschrift somit grundsätzlich auf den Abflusszeitpunkt abstellt, sollten zur Vermeidung von Streitigkeiten, insbesondere bei Reparaturarbeiten am selbstbewohnten Gebäude, möglichst auch die einzelnen Arbeiten in verschiedene Veranlagungszeiträume gelegt werden.

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