Für jedes individuell berechnete zu versteuernde Einkommen erfolgt eine genaue Bestimmung der Einkommensteuer nach dem Tarif des § 32a EStG[1] ("ESt-Satz"). Dieser wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, das Ergebnis ist die sog. tarifliche Einkommensteuer.

 
Hinweis

Die oft zu hörende Formulierung "etwas von der Steuer absetzen" ist im eigentlichen Sinn falsch. Entsprechende Aufwendungen mindern regelmäßig das zu versteuernde Einkommen und wirken sich daher nur in Höhe des individuellen Steuersatzes, nicht aber in voller Höhe steuermindernd aus.

Grundsätzlich ist der Grundtarif für Alleinstehende und für Eheleute/Lebenspartner bei Wahl der Einzelveranlagung anzuwenden, der Splittingtarif bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern.

 
Hinweis

Das EStG spricht an vielen Stellen (vgl. z. B. § 26 EStG) nach wie vor nur von "Ehegatten". Allerdings bestimmt § 2 Abs. 8 EStG, dass die Regelungen zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) anzuwenden sind.

Beim Splittingtarif wird folgendermaßen vorgegangen (vgl. § 32a Abs. 5 EStG):

  • Schritt 1: Halbierung des zu versteuernden Einkommens
  • Schritt 2: Ermittlung der Einkommensteuer laut Grundtarif
  • Schritt 3: Verdoppelung der so ermittelten Einkommensteuer

Durch die rechnerische Verteilung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten oder Lebenspartner wird die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs abgeschwächt. Der Vorteil des Splittingtarifs gegenüber dem Grundtarif liegt also darin begründet, dass bei niedrigeren zu versteuernden Einkommen ein niedrigerer Prozentsatz an Einkommensteuer zu zahlen ist. Denn wird das zu versteuernde Einkommen zunächst halbiert, ist auch der Prozentsatz der zu zahlenden Einkommensteuer niedriger.

 
Wichtig

Am größten ist die Steuerersparnis durch die Zusammenveranlagung, wenn nur einer der Partner die Einkünfte erzielt hat. Je mehr sich die Einkünfte der Partner angleichen, umso geringer ist die Ersparnis. Bei gleichen steuerlichen Verhältnissen gibt es keinen Tarifvorteil mehr.

Erst durch Berücksichtigung verschiedener Steuerermäßigungen bzw. Hinzurechnungen ergibt sich aus der "tariflichen" die "festzusetzende" Einkommensteuer (tatsächliche Einkommensteuer-Jahresschuld). Die wichtigsten Steuerermäßigungen und Hinzurechnungen sind (vgl. § 2 Abs. 6 EStG sowie das Schema in R 2 EStR):

  • Steuerermäßigung nach § 35 EStG, die der Doppelbelastung der Einkünfte mit Einkommensteuer einerseits und Gewerbesteuer andererseits entgegenwirkt
  • Steuerermäßigung nach § 34g EStG bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen
  • Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (siehe Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse)
  • Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (siehe Kapitel 11.2)
  • Hinzurechnung nach § 10a Abs. 2 EStG, nämlich des Anspruchs auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen wurden
  • Hinzurechnung nach § 31 EStG, nämlich des Anspruchs auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
[1] Ggf. – bei Besonderheiten, die hier grundsätzlich keine Rolle spielen – ergänzt durch die §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG (vgl. den Wortlaut des § 32a EStG).

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