Leitsatz

Werden Miteigentumsanteile an Grundstücken in eine Personengesellschaft eingebracht, ist darin kein Anschaffungsvorgang zu sehen, sofern die Gesellschaftsanteile die bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen. Nur eine Erhöhung der Beteiligungsquote führt zu einem Anschaffungsvorgang.

 

Sachverhalt

Eine GbR wurde in 1993 von 10 Gesellschaftern gegründet. Die Gesellschafter waren jeweils Miteigentümer von 3 Grundstücken. Die Miteigentumsanteile an den Grundstücken wurden unmittelbar nach der Gründung der GbR an diese veräußert, wodurch die Gesellschafter in nahezu unveränderter Höhe zu mittelbaren Eigentümer der Grundstücke wurden. Die GbR ging davon aus, dass dieser Erwerb einen Anschaffungsvorgang darstellt und beanspruchte aus dem Kaufpreis von 44,4 Mio. DM die jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, da die Übertragung der Miteigentumsanteile keine Anschaffung sei.

Nach teilweise erfolgreicher Klage, gab der BFH der Revision des Finanzamts statt. Zwar liege eine zivilrechtlich wirksame Veräußerung der Grundstücke vor, steuerlich ist diese aber nicht uneingeschränkt anzuerkennen. Die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken auf die vermögensverwaltendeGbR ist kein einheitlicher Anschaffungsvorgang. Es kommt zu keinem Wechsel des Rechtsträgers, weil der Gesellschafter (weiterhin) nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Bruchteilseigentümer des Wirtschaftsguts und nicht als Beteiligter einer Gesamthandsgemeinschaft anzusehen ist.

Nur soweit einem Gesellschafter nach der Übertragung die ihm nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken die bisherigen Miteigentumsanteile übersteigen, ist ein Rechtsträgerwechsel eingetreten. Nur insoweit liegt ein Anschaffungsvorgang vor, der zu einer höheren AfA-Bemessungsgrundlage führt.

 

Hinweis

Hierdurch hat der BFH seine Rechtsprechung für eine vermögensverwaltende Gesellschaft im Urteil v. 6.10.2004, IX R 68/01 BStBl 2005 II S. 324 und auch die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 5.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 8) bestätigt. Anders ist die Rechtslage aber bei einer mitunternehmerischenPersonengesellschaft: Hier werden zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene Veräußerungsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern anerkannt (zuletzt: BFH, Beschluss v. 3.5.1993, GrS 3/92, BStBl 1993 II S. 616, unter C. III. 6. a cc, m.w.N.).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 2.4.2008, IX R 18/06.

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