Kostentragung

Der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts ist nicht verpflichtet, eine defekte Gastherme in seiner Wohnung (hier: wirtschaftlicher Totalausfall) oder Rohrverstopfungen im Hauptstrang auf seine Kosten instandsetzen zu lassen, da es sich hierbei um keine Maßnahmen handelt, die zum gewöhnlichen Unterhalt der Sache i. S. d. § 1041 Satz 2 BGB gehören.[1]

Duldungspflicht

Der Eigentümer hat gegenüber dem Wohnungsberechtigten einen Anspruch auf Duldung von erforderlich gewordenen Ausbesserungen oder Erneuerungen und auf hierfür erforderlichen Zugang zum Haus.[2] Das gilt jedenfalls bei außergewöhnlichem Unterhalt. Lediglich bei gewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen muss er ein eventuelles Tätigwerden des Wohnungsberechtigten oder dessen Zustimmung abwarten.[3]

[1] AG Saarbrücken, Urteil v. 25.1.2017, 4 C 418/16, WuM 2017 S. 160.

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