Kostentragung
Der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts ist nicht verpflichtet, eine defekte Gastherme in seiner Wohnung (hier: wirtschaftlicher Totalausfall) oder Rohrverstopfungen im Hauptstrang auf seine Kosten instandsetzen zu lassen, da es sich hierbei um keine Maßnahmen handelt, die zum gewöhnlichen Unterhalt der Sache i. S. d. § 1041 Satz 2 BGB gehören.[1]
Duldungspflicht
Der Eigentümer hat gegenüber dem Wohnungsberechtigten einen Anspruch auf Duldung von erforderlich gewordenen Ausbesserungen oder Erneuerungen und auf hierfür erforderlichen Zugang zum Haus.[2] Das gilt jedenfalls bei außergewöhnlichem Unterhalt. Lediglich bei gewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen muss er ein eventuelles Tätigwerden des Wohnungsberechtigten oder dessen Zustimmung abwarten.[3]
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