Personengebunden

Neben Grunddienstbarkeit und Nießbrauch ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (mit der Sonderform des dinglichen Wohnrechts) die dritte Art der Dienstbarkeiten. Bei dieser Form der Dienstbarkeit sind nur bestimmte bezeichnete Personen berechtigt: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann.[1] Die Rechte aus einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stimmen also im Wesentlichen mit dem überein, was auch den zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit darstellen kann.[2] Demgemäß sind nach § 1090 Abs. 2 BGB überwiegend die für die Grunddienstbarkeit geltenden Vorschriften[3] entsprechend anwendbar. Im Folgenden sollen nur Besonderheiten der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit aufgezeigt werden.

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