Besonders in Großstädten oder auch Tourismusgebieten ist die Versuchung groß, die Mietwohnung für einige Tage oder Wochen Touristen zu überlassen. Gängiges Vermarktungsportal ist hier insbesondere die Online-Plattform airbnb.de. Erfolgt die (Unter-)Vermietung an Touristen ohne Erlaubnis des Vermieters, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nur nach vorheriger Abmahnung möglich. Auch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt in einem derartigen Fall eine vorangegangene Abmahnung voraus.[1]

[1] LG Amberg, Urteil v. 9.8.2017, 24 S 299/17, juris; LG Berlin, Beschluss v. 23.2.2018, 66 S 243/17, WuM 2018 S. 371; LG Berlin, Beschluss v. 27.7.2016, 67 S 154/16, WuM 2016 S. 559.

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