Kommt es infolge von Auseinandersetzungen von Familienangehörigen zu erheblichen nächtlichen Ruhestörungen, die trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder zu Beschwerden der Mitmieter führen, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, selbst wenn der Mieter erkrankt ist und das Mietverhältnis bereits seit 35 Jahren ungestört verlief.[1] Auch wiederholt laute Streitereien und lautes Geschrei bis in die Nachtstunden berechtigen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.[2] Entsprechendes gilt bei anhaltendem Lärm bisweilen mehrfach am Tag, vereinzelt länger als 2 Stunden und auch nach 22.00 Uhr.[3] Auch wiederholte lautstarke Trinkgelage berechtigten zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.[4]

Hält ein Mieter, obwohl er nur 1 Hund halten darf, 2 Hunde in der Wohnung und führt dieser Umstand zu einer intensiven, Tag und Nacht andauernden Lärmbelästigung der Hausbewohner, ist ebenfalls eine fristlose Kündigung begründet.[5] Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach vorheriger Abmahnung ist auch dann begründet, wenn der Mieter den Hausfrieden durch lautes Getrampel in der Wohnung sowie Türenschlagen am späten Abend wiederholt und nachhaltig stört. Das gilt erst recht, wenn der Mieter sich auf den Vorwurf der Ruhestörung hin dahin gehend äußert, dass er in seiner Wohnung machen könne, was er wolle.[6]

Der Umstand, dass ein Wohnungsmieter zweimal im Abstand von 5 Monaten den Hausfrieden dadurch gestört hat, dass er abends länger als eine Stunde laute Musik gehört hat, stellt keinen erheblichen schuldhaften Vertragsverstoß dar, der eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses begründen würde. Gelegentliches Feiern rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur, wenn es wiederholt zu Lärmbelästigungen der Mitbewohner und zu Störungen der Nachtruhe kommt.[7] In diesem Zusammenhang ist allerdings dem verbreiteten Irrglauben vieler Mieter entgegenzutreten, mindestens einmal im Jahr dürfe man "die Sau rauslassen". Schon gar nicht existiert ein Recht auf regelmäßiges monatliches Feiern.[8]

Das Schnarchen eines Mieters ist freilich kein Kündigungsgrund. Es kann allerdings Minderungsansprüche anderer Mieter begründen. Bei einem modernisierten Altbau mit Holzdecken kann kein erhöhter Schallschutz erwartet werden. Hier ist damit zu rechnen, dass tiefe Frequenzen und damit auch Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung zu vernehmen sind.[9]

 
Achtung

Grundsätzlich kann der Vermieter das Mietverhältnis auch außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Bewohner des Nachbarhauses durch übermäßigen Lärm belästigt werden.[10]

[1] LG Berlin, Urteil v. 11.2.2010, 67 S 382/09, GE 2010 S. 488.
[3] LG Frankfurt, Urteil v. 1.4.2003, 2/11 S 230/02.
[4] LG Köln, Urteil v. 10.6.1992, 10 S 121/93.
[5] AG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.8.1976, 33 C 4380/75, WuM 1978 S. 127.
[6] AG Siegburg, Urteil v. 16.1.2013, 123 C 109/12, juris.
[8] OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.1.1990, 5 Ss (OWI) 475/89, WuM 1990 S. 116.
[9] AG Bonn, Urteil v. 25.3.2010, 6 C 598/08, NJW-RR 2010 S. 1239 = NZM 2010 S. 619.
[10] AG Brühl, Urteil v. 12.5.1995, 23 C 469/94.

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