Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose und fristgerechte Mietvertragskündigung wegen Lärmbelästigungen durch laute Musik

 

Orientierungssatz

1. Der Umstand, daß ein Wohnungsmieter zweimal im Abstand von 5 Monaten den Hausfrieden dadurch gestört hat, daß er abends (einmal von 19.00 bis etwa 20.00 Uhr und einmal von 19.00 bis etwa 20.45 Uhr) länger als eine Stunde laute Musik gehört hat, stellt keinen erheblichen schuldhaften Vertragsverstoß im Sinne des BGB § 554a dar, der eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses begründen würde. Gelegentliches Feiern rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur, wenn es wiederholt zu Lärmbelästigungen der Mitbewohner und zu Störungen der Nachtruhe kommt.

2. Eine wie geschildert begründete Kündigung ist auch nicht als fristgerechte Kündigung gemäß BGB § 564b Abs 1 und Abs 2 S 1 Nr 1 wirksam, weil auch diese Norm nicht unerhebliche, schuldhafte Vertragsverletzungen voraussetzen, die nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739116

WuM 1998, 439

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