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Das Mietverhältnis in der Krise / 8.1 Prostitution/Bordellbetrieb

Alexander C. Blankenstein
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Die Ausübung der Prostitution ist in aller Regel ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Sie stellt regelmäßig einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.[1] Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wohnung in einem durchschnittlich bürgerlichen Haus und einer entsprechenden Wohngegend befindet. Die außerordentliche fristlose Kündigung ist allerdings erst nach entsprechender Abmahnung möglich.

Andere Grundsätze können ggf. gelten, wenn die Umgebung der Mietwohnung durch die Nähe zu einem "Rotlichtviertel" geprägt ist. Dann kann die Ausübung von Prostitution in einer Wohnung in dieser Gegend als vertragsgemäß angesehen werden. Ist der Vermieter bei Vertragsschluss damit einverstanden, dass die Wohnung zur Ausübung von Prostitution genutzt werden soll, ist eine Kündigung freilich ausgeschlossen.[2]

Hat der Vermieter eine Wohnung ausdrücklich "zu Wohnzwecken und auch zu gewerblichen Zwecken" vermietet, liegt im Betrieb einer bordellartigen Einrichtung dann kein Vertragsverstoß, wenn hiermit keine Belästigungen der weiteren Mietparteien im Haus verbunden sind.[3]

Nach einer höchst zweifelhaften Entscheidung des AG Münster[4] soll es für eine Kündigung bereits ausreichen, dass eine Mieterin in den Verdacht kommt, in ihrer Wohnung der Prostitution nachzukommen, wenn sie diesem Verdacht nicht entgegentritt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Mieterin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nicht der Eindruck entsteht, sie gehe in der Wohnung der Prostitution nach. Im konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hatte der Vermieter gekündigt, weil die Mieterin regelmäßig und häufig Männerbesuch hatte. Der Besuch fand sowohl spät abends wie auch zum Teil vormittags statt. Vereinzelt wurden Männer von der Mieterin nicht eingelassen, da scho...

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