Reinigungskosten

Die Kosten für die Reinigung des Arbeitszimmers gehören zu den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen, wenn die Arbeiten von einer Person ausgeführt werden, mit der ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis besteht. Das dürfte auch für einen im Haushalt lebenden Angehörigen – entgegen der alten BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 27.10.1978, VI R 166/76, BStBl 1979 II S. 80) – gelten.

Gartenanlage

Aufwendungen für die Neuanlage eines Gartens können nicht anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers im selbst genutzten Einfamilienhaus zugerechnet werden.[1] Dagegen können die Kosten einer Erneuerung der Gartenanlage anteilig bei den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden an der Gartenanlage verursacht worden sind.[2]

Gebäudeabschreibung

Als Abschreibung für den als Arbeitszimmer genutzten Gebäudeteil kommt bei Arbeitnehmern nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in Betracht. Bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern kommt evtl. auch die AfA für Wirtschaftsgebäude in Betracht. Zu den Abschreibungen gehören auch die Absetzungen für technische und wirtschaftliche Abnutzung.

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