Klare Abgrenzung erforderlich

Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass es gegenüber den übrigen Räumen durch eine Wand/Tür abgegrenzt ist.[1]

Raumteiler genügt nicht

Bei dem Arbeitszimmer muss es sich um einen durch eine Tür abgeschlossenen Raum handeln, der von den Wohnräumen getrennt ist. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Finanzgerichts Köln  ist der BFH nicht gefolgt. Hier greift die Homeoffice-Pauschale ein.[2]

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.[3]

Auch ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, wird nicht als Arbeitszimmer anerkannt.[4]

Wegen der fehlenden räumlichen Trennung hat der BFH bereits in früheren Entscheidungen die Anerkennung als Arbeitszimmer versagt:

  • Arbeitszimmer auf einer zum Wohnzimmer hin offenen Galerie[5],
  • durch 3 Wände begrenzter und zum Hausflur offener Raum[6]
  • beruflich genutzter Bereich auf einer Empore im Wohnhaus[7],
  • als Arbeitszimmer eingerichtete Diele, von der aus man in das Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad gelangen kann.[8]

Muss dagegen ein Arbeitszimmer durchquert werden, um in das Schlafzimmer zu gelangen, so steht dieser Tatbestand der Anerkennung nicht entgegen, da das Schlafzimmer nicht laufend benutzt wird und deshalb das Durchqueren des Arbeitsraums von untergeordneter Bedeutung ist.[9]

Balkon

Gehört zum Arbeitszimmer ein Balkon, so wird das Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt, wenn der Balkon in erheblichem Umfang genutzt wird und nur durch das Arbeitszimmer erreicht werden kann.

Durchgang zum Garten

Für die Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer kann es schädlich sein, wenn dieser Raum als Durchgang zu Terrasse und Garten von der Familie genutzt wird und ein anderer Zugang hierfür nicht besteht.[10]

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