Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Hausflur offener Raum kein häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (NV)

Ein durch drei Wände begrenzter und zum Hausflur offener Raum kann mangels räumlicher Trennung vom Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bewohnen gemeinsam mit ihrem Kind ein Einfamilienhaus mit 126 qm Wohnfläche. Der Kläger machte Aufwendungen für ein 6,9 qm großes häusliches Arbeitszimmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) versagte den Abzug mit der Begründung, daß nach den Feststellungen des Ermittlungsbeamten der für berufliche Zwecke genutzte Raum ein Teil des Hausflures und von diesem nicht getrennt sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus: Das Arbeitszimmer sei nicht integrierter Teil des Flures, sondern ein durch drei Wände begrenzter Raum, der sich von einem üblichen Zimmer nur dadurch unterscheide, daß an seiner Stirnseite kein Abschluß angebracht sei. Der fehlende Abschluß zum Wohnbereich sei kein Indiz für eine erhebliche private Mitbenutzung, weil der Privatbereich, zu dem sich das Arbeitszimmer öffne -- Flur, Ankleidezimmer, Schlafzimmer und durch eine Tür noch ein Abstellraum -- ein solcher sei, der nur sehr wenig genutzt werde.

Das FA stützt seine Revision auf eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304) und vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90 (BFH/NV 1992, 380).

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht Aufwendungen des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des FG sind die Voraussetzungen, unter denen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anerkannt werden können, nicht erfüllt.

Der Senat hat in den vom FA zitierten Urteilen in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304 und BFH/NV 1992, 380 bekräftigt, daß die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, daß es gegenüber den übrigen Räumen der Wohnung abgegrenzt ist. Er hat dementsprechend in dem Urteil in BFH/NV 1992, 380 die galerieartig gestaltete Fläche des obersten Teils der Treppe eines Reihenhauses nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Der Fall, daß eine Abgrenzung zum Hausflur fehlt, kann aber nicht anders beurteilt werden als eine fehlende Abgrenzung zum Treppenhaus.

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsanwendungsgleichheit fest. Würden von dem Grundsatz, daß eine Abgrenzung zu den übrigen Räumen vorliegen muß, Ausnahmen zugelassen werden, so würden sich zahlreiche Abgrenzungsprobleme ergeben, die eine Rechtsunsicherheit und daraus folgend eine unterschiedliche Rechtsanwendung bewirken würden.

Die Vorentscheidung ist von anderen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420765

BFH/NV 1995, 880

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