Das steht im Urteil

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.

 

Der Sachverhalt

Der Steuerzahler ist wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags. Er hatte im Streitjahr 1996 seine Dienstpflichten sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten in Berlin als auch am damaligen Sitz des Bundestags in Bonn zu erfüllen. Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Steuerpflichtige auch eine eigene Wohnung in Bonn. Die ihm für diese Wohnung entstandenen Kosten (Miete mit Nebenkosten und Fehlbelegungsabgabe) machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies mit der Begründung ab, der Steuerzahler sei nicht ausschließlich außerhalb Berlins tätig gewesen.

 

Die Auffassung des BFH

Der BFH vertritt einen großzügigeren Standpunkt. Eine doppelte Haushaltsführung mit der Folge des Abzugs der Kosten für die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerzahler neben seiner auswärtigen Beschäftigung auch an seinem Hauptwohnsitz beschäftigt ist. Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche Aufspaltung der einheitlichen Haushaltsführung auf zwei Wohnungen ist danach auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung ist damit nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist. Denn die Mehraufwendungen sind für den Steuerpflichtigen unabwendbar, da er sie nicht durch Verlegung seines Hausstands an den Beschäftigungsort vermeiden kann.

 

Kommentar

Praxis-Tipp

Die Grundsätze der Entscheidung dürften auf die Fälle übertragbar sein, in denen – was nicht selten vorkommt – der Steuerzahler nicht nur an einem auswärtigen Ort, sondern regelmäßig z.B. an zwei auswärtigen Stellen beschäftigt ist und dort jeweils eine Zweitwohnung unterhält. In diesem Fall müssten die Kosten entsprechend für beide auswärtigen Wohnungen steuerlich anerkannt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.5.2007, VI R 47/03

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