Leitsatz

Ein berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

Sachverhalt

Ein als Diplom-Pädagoge und Gestalttherapeut ausgebildeter und in den Streitjahren als berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB selbständig Tätiger erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Finanzamt nahm dagegen gewerbliche Einkünfte an und forderte ihn auf, ab 2001 Bücher zu führen und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre abzugeben. Wegen der Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen schätzte es die gewerblichen Einkünfte und erließ entsprechende Messbescheide. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des BFH kann der Beruf des Betreuers i.S. der §§ 1896ff. BGB nicht als eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Tätigkeiten beurteilt werden; er ist auch nicht in dem Katalog der Vorschrift enthalten. Der Betreuer übt auch keinen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf aus[1]. Er erfüllt des Weiteren nicht die Voraussetzungen der sonstigen selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dazu gehören nämlich neben den dort ausdrücklich aufgeführten Einkünften nur Vergütungen für Tätigkeiten, die den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich sind[2]. Die Regelung betrifft vor allem gelegentliche Tätigkeiten[3] und nur ausnahmsweise auch nachhaltig ausgeübte Betätigungen[4]. Jedenfalls muss es sich um vermögensverwaltende Tätigkeiten handeln[5]. Allerdings genügt insoweit – anders als bei ähnlichen Berufen i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG – eine sog. Gruppenähnlichkeit zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Tätigkeiten. Die Tätigkeit eines Berufsbetreuers erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil sie sich nicht allein auf vermögensverwaltende Tätigkeiten beschränkt, sondern auch persönliche Angelegenheiten, z.B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts oder des Umgangs, betrifft, auch wenn sie keine Pflegetätigkeit umfasst[6]. Die erzielten Einkünfte sind daher nach § 15 EStG steuerbar und unterliegen der Gewerbesteuer.

 

Praxishinweis

Auch in anderen Fällen hat es der BFH abgelehnt, den Katalog der von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG erfassten Berufe extensiv auszulegen. So hat er die Tätigkeit als häusliche Pflegehilfe als gewerblich angesehen und es allein als Aufgabe des Gesetzgebers bezeichnet, den Katalog der begünstigten Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erweitern, wenn er unter Beachtung des Gleichheitssatzes eine Belastung mit Gewerbesteuer für nicht sachgerecht hält[7]. Deshalb genügt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch keine Gruppenähnlichkeit, bei der ein Beruf keinem einzelnen der Katalogberufe ähnlich ist, wohl aber Elemente mehrerer Berufe aufweist; denn der Gesetzgeber hat die Katalogberufe detailliert aufgezählt[8]. Das BVerfG hat diese Rechtsprechung nicht beanstandet[9].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 4.11.2004, IV R 26/03

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