Leitsatz

Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die 100 % der Anteile an einer weiteren Kapitalgesellschaft hält, gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens, wenn die weitere Gesellschaft intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält.

 

Sachverhalt

Zwischen S und der B-GmbH besteht eine Betriebsaufspaltung. S war außerdem an der A-Holding mit 25 % beteiligt. Die A-Holding hielt 100 % der Geschäftsanteile an der in den USA ansässigen I-Inc. Die I-Inc. bezog in den Jahren 1999 bis 2001 von der B-GmbH Lieferungen im Gesamtwert von 1,9 bis 2,3 Mio. $, die zwischen 52 und 67 % des gesamten Einkaufsvolumens der I-Inc. bzw. zwischen 10 und 19 % der Gesamtumsätze der B-GmbH ausmachten. Im Streitjahr 1998 veräußerte S seinen Anteil an der A-Holding an die B-GmbH. Das Finanzamt sah die Beteiligung des S an der A-Holding als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens an und erfasste den Veräußerungsgewinn als Teil des gewerblichen Gewinns. S legte gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und begehrte Aussetzung der Vollziehung – letztlich ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Beteiligung des S an der A-Holding zum notwendigen Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens gehörte und der Ertrag aus der Veräußerung dieser Beteiligung daher in die Gewinnermittlung des Besitzunternehmens einzubeziehen war. Die von der A-Holding zu 100 % beherrschte I-Inc. war im Streitjahr der größte Kunde der B-GmbH und trug so zum Betriebsergebnis der B-GmbH wesentlich bei. Dies bewirkte zwangsläufig auch eine Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage des Besitzunternehmens. Die gesteigerten Erträge der B-GmbH garantierten die ungefährdete Realisierung der an das Besitzunternehmen zu zahlenden Pachtzinsen. Darüber hinaus führten die höheren Gewinne der B-GmbH im Hinblick darauf, dass die Anteile des S an der B-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörten, dazu, dass sie im Ausschüttungsfall dessen Betriebseinnahmen erhöhten und im Thesaurierungsfall den Wert der Beteiligung an der B-GmbH steigerten oder wenigstens sicherten.

 

Praxishinweis

Der BFH hat vor kurzem entschieden, dass eine Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an einer Kapitalgesellschaft, die intensive geschäftliche Beziehungen zur Betriebs-GmbH unterhält, zum notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen des Besitzunternehmens rechnet[1]. Entsprechendes gilt nach dem vorliegenden Beschluss dann, wenn derartige Geschäftsbeziehungen zwischen der Betriebs-GmbH und einer von der Beteiligungsgesellschaft beherrschten anderen Kapitalgesellschaft bestehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 26.8.2005, X B 98/05

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen