Leitsatz (amtlich)

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei demjenigen gegeben sein, der Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbringt und vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA. Gegenstand ihres Unternehmens war in den Streitjahren 1987 und 1988 die Wartung und die technische Unterstützung militärischer Computersysteme der USA und der NATO. U. a. erbrachte die Klägerin aufgrund von Verträgen mit der Regierung der USA entsprechende Dienstleistungen für die in Deutschland stationierten US-und NATO-Streitkräfte. Außerdem bestanden Verträge mit der Firma Y über Leistungen für die in Berlin stationierten US-Streitkräfte sowie mit der Firma Z über die Wartung und Reparatur von Computern, die Z für militärische Zwecke geliefert hatte. In den Streitjahren unterhielt die Klägerin im Inland ein Büro mit Reparaturwerkstatt und Lager. Dort war zugleich ihr für den Vertrieb und die Kundenbetreuung zuständiger Regionalmanager ansässig. Das Finanzamt sah die Klägerin als beschränkt KSt-pflichtig und - mit ihren inländischen Einkünften - GewSt-pflichtig an und forderte sie zur Abgabe von Steuererklärungen auf. Dies lehnte die Klägerin ab, weshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden. Auf die dagegen erhobene Klage entschied das FG mit dem angefochtenen Zwischenurteil, dass die in den Streitjahren erzielten Einkünfte der Klägerin beschränkt steuerpflichtig seien[1]. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin in den Streitjahren gewerblich tätig war und deshalb mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten KSt-Pflicht unterliegt. Zu den inländischen Einkünften i.S. des § 2 Nr. 1 KStG zählen gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Dabei bestimmt sich das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb entweder nach § 8 Abs. 2 KStG oder nach § 15 EStG. Ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 KStG erfüllte, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich die Gewerblichkeit der von der Klägerin erzielten Einkünfte aus § 15 EStG.

Die allein streitige Frage, ob die Klägerin in den Streitjahren am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat, hat das FG zu Recht bejaht. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn eine Tätigkeit am Markt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird[2]. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass die Tätigkeit oder auch nur das Angebot derselben gegenüber einer Mehrzahl von (potentiellen) Abnehmern erfolgt. Denn die Funktion des Merkmals "Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" liegt im Wesentlichen darin, diejenigen Tätigkeiten aus dem Bereich der Gewerblichkeit auszugrenzen, die nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind[3]. Entscheidend ist deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht[4]. Ist das der Fall, so ist es unschädlich, dass Geschäftsbeziehungen nur zu einem einzigen Vertragspartner bestehen[5]. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer deshalb nicht für weitere Auftraggeber tätig wird, weil der Vertrag mit seinem Geschäftspartner ihm dies verbietet[6]. Nach diesen Grundsätzen erfüllte die Klägerin dieses Merkmal.

Das FG ist erkennbar davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre hiernach gewerbliche Betätigung mittels einer im Inland befindlichen Betriebsstätte ausgeübt hat. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese - auch von der Klägerin nicht angegriffene -Annahme in Frage zu stellen. Denn nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin im Inland ein Büro mit Reparaturwerkstatt und Lager unterhalten, in dem von ihr eingesetztes Personal tätig geworden ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese Einrichtung die Merkmale einer Betriebsstätte i.S. des § 12 AO aufgewiesen hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 15.12.1999 - I R 16/99

[2] Vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1995, XI R 43^15/89, BStBl II1996, S. 232 = INF 1996, S. 380
[3] Vgl. ebenda
[5] Vgl. BFH-Urteil vom 24.1.1990, X R 44/88, BFH/ NV 1990, S. 798

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