Leitsatz

Wer im Klageverfahren beigeladen war, ist Beteiligter des nachfolgenden Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision, auch wenn er selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 24.4.1992, IV B 115/91, BFH/NV 1993, S. 369).

 

Sachverhalt

A klagte vor dem FG wegen der Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus einer von B übernommenen Schuld als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Das FG lud B zum Verfahren bei. B beantragte wie das Finanzamt, die Klage abzuweisen. Die Klage wurde abgewiesen. Hiergegen wendet sich A mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. B beantragt, am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beteiligt zu werden.

 

Entscheidung

Durch eine Zwischenentscheidung[1] stellte der BFH fest, dass B auch Beteiligter des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision ist. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 122 Abs. 1 FGO. Danach ist Beteiligter des Revisionsverfahrens, wer am Klageverfahren beteiligt war. Diese Vorschrift ist nach der Änderung des § 116 FGO durch das 2. FGO-ÄndG ab 2001 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde anzuwenden. War die Nichtzulassungsbeschwerde bis 2001 ein selbständiges Verfahren, das mit der Zulassung endete und bezweckte, die gesetzliche Revisionssperre durch die Zulassung aufzuheben, so ist es nun kein selbständiges Verfahren mehr. Es wird nach Zulassung als Revisionsverfahren fortgesetzt[2]. Auch über die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird entschieden; denn der BFH kann in diesem Verfahren die Vorentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufheben und an das FG nach § 116 Abs. 6 FGO zurückverweisen. Das rechtliche Gehör des Beigeladenen würde verletzt, wollte man ihn vom Verfahren über die Nichtzulassung der Revision ausschließen.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung stärkt die Rechte des Beigeladenen. Dieser mag ein Interesse am Bestand des FG-Urteils haben. Legt er deshalb selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde ein, würde er von der durch einen anderen Beteiligten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nach bisheriger Rechtsprechung nichts erfahren. Das hat sich jetzt geändert. Dem Beigeladenen als Beteiligtem des Verfahrens wird die Beschwerdebegründung zugestellt. Ein zu seinen Gunsten wirkendes FG-Urteil kann nicht mehr nach § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden, ohne dass sich der Beigeladene zuvor hat äußern und die Argumente vortragen können, die aus seiner Sicht für den Bestand des Urteils sprechen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 28.7.2004, IX B 27/04

[1] Vgl. § 303 ZPO

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